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Der Geschädigte ist gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Ein Unfalltarif ist nur dann erforderlich, wenn seine Besonderheiten den höheren Preis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigen. Unverbindliche Internetangebote sind als Schätzgrundlage ungeeignet; der Normaltarif kann auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden, dessen Geeignetheit höchstrichterlich bestätigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |