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Die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung von verwaltungsbehördlichen Bußgeldbescheiden sowie für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer (rechtskräftigen) Bußgeldentscheidung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (§ 103 Abs. 1 Nr. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1, § 85 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Der Verwaltungsrechtsweg ist hierfür nicht eröffnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |