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Ein Käufer hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wenn im schriftlichen Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass das Fahrzeug unfallfrei war, dieses aber tatsächlich unfallbedingte Schäden aufweist. Der Verkäufer kann sich in diesem Fall nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser sich nicht auf besonders vereinbarte Beschaffenheiten bezieht. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers, welche die Rechte des Klägers gemäß § 442 BGB ausschließen würde, liegt nicht vor, wenn der Verkäufer seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachkommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |