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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus; dies gilt auch für den einmaligen Konsum sog. harter Drogen wie Ecstasy, unabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Angaben des Antragstellers im Strafverfahren zum Eigenkonsum sind verwertbar und können nicht durch spätere Widerrufe oder ein nicht forensisch gesichertes negatives Drogenscreening widerlegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |