Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 27.03.2014: Dauer der Fahrtenbuchauflage: Keine zwingende Untergrenze von sechs Monaten; ein Jahr zulässig




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 27.03.2014 - 18 K 6851/14) hat entschieden:

   Das Bundesverwaltungsgericht hat keine generell zwingende Untergrenze der Dauer einer Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten aufgestellt. Eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten wurde lediglich in konkreten Fällen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht beanstandet. Eine Fahrtenbuchdauer von einem Jahr bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 20 km/h ist zulässig und wurde bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Dauer der Fahrtenbuchauflage
und
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und auf die Ausführungen des Beklagten in seinem zum Verfahren 18 L 2603/14 eingereichten Schriftsatz vom 23.12.2014 sowie auf die des Gerichts in seinem Beschluss vom 12.1.2015 zum Verfahren 18 L 2603/14 Bezug genommen. Da die Klägerin insoweit im Hauptsacheverfahren nichts Neues vorgetragen hat, sind weitere Ausführungen entbehrlich.

Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage ist entgegen ihrer Meinung nicht zu beanstanden. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine generell zwingende Untergrenze der Dauer einer Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten in der Weise aufgestellt hat, dass eine Straßenverkehrsbehörde bei leichteren Verkehrsverstößen Fahrtenbuchauflagen nur für eine solche Dauer zu verhängen und ihr gesamtes Ermessenssystem daran auszurichten hätte. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in einem konkreten Fall lediglich die - aufgrund des der Straßenverkehrsbehörde eingeräumten Ermessens - verhängte Dauer einer Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten geprüft und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht beanstandet, indem es ausgeführt hat, die im konkreten Fall verhängte Dauer von sechs Monaten liege noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle und stelle keine übermäßige Belastung dar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung jedoch keine Aussage darüber getroffen, ob eine Fahrtenbuch-Mindestdauer von einem Jahr zulässig ist. Auch die überwiegende von der Klägerin im Einzelnen benannte Rechtsprechung hat die sechsmonatige Dauer der jeweiligen Fahrtenbuchauflagen lediglich nicht wegen Ermessensfehlern beanstandet, jedoch nicht entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage im Ermessenswege nicht auch für eine längere Dauer als für sechs Monate verhängt werden dürfe. Soweit eine Reduzierung der Dauer von neun auf sechs Monate gefordert wurde, hat das hier schon deshalb keine rechtliche Bewandtnis, weil die rechtliche Bedeutung jedes einzelnen in das Fahrerlaubnisregister einzutragenden Punkts sich ab dem 1.5.2014 mit der Reduzierung der höchstmöglichen Punktzahl vor Entziehung der Fahrerlaubnis von 17 auf 7 gewandelt hat. Dagegen hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Fahrtenbuchdauer von einem Jahr bei einer Geschwindigkeitsübertretung von - wie hier - mehr als 20 km/h bereits in seinem

Urteil vom 13.10.1978 - VII C 49.77 -, VkBl. 1979, 209,

nicht beanstandet. Dabei ist es unerheblich, dass die jenem Urteil zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt war, während der hier streitigen Fahrtenbuchauflage eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zugrundeliegt. Denn der Verkehrsverstoß in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften stützte die damalige Wertung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich, wie dem Wortlaut seiner Entscheidung zu entnehmen ist ("zumal").

Danach kommt es allein auf die konkrete Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde an. Dabei kann sie nach einem bereits vorab abstrakt erstellten System im Sinne einer antizipierten Ermessensentscheidung vorgehen. Das vom Beklagten dargelegte System ist nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden.

Die gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 20 Abs. 1 Satz 2 BGebG auch auf die Gebühren- und Auslagenfestsetzung gerichtete Klage ist ebenfalls unbegründet. Die angegriffene Gebühren- und Auslagenfestsetzung ist formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Ziffer 252 des dazu gehörigen Gebührentarifs (GebTSt). Die erhobenen Gebühren sind rechtmäßig, wenn die ihnen zugrundeliegenden Amtshandlungen rechtmäßig sind, der in Anspruch Genommene Gebührenschuldner ist und die Gebühren innerhalb eines etwaig vorgegebenen Gebührenrahmens angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Fahrtenbuchauflage ist nach den obigen Erläuterungen rechtmäßig. Die Klägerin hat als an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit nicht ausreichend mitwirkende Kraftfahrzeughalterin die Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst. Die Gebührenfestsetzung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich insbesondere im Gebührenrahmen des Gebührentatbestands der Ziffer 252 GebTSt. Das Entgelt für Zustellungen hat die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2014/18_K_6851_14_Urteil_20140327.html - DE:VGK:2014:0327.18K6851.14.00

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