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Das Bundesverwaltungsgericht hat keine generell zwingende Untergrenze der Dauer einer Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten aufgestellt. Eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten wurde lediglich in konkreten Fällen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht beanstandet. Eine Fahrtenbuchdauer von einem Jahr bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 20 km/h ist zulässig und wurde bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |