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"Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548, Rn. 31 und VGH BW, B.v. 28.5.2002 – 10 S 1408/01 – VRS Bd. 103 [2002], S. 140/141). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Mitwirkung in diesem Sinn.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bei einem "qualifizierten Rotlichtverstoß", bei dem die bereits 18,37 Sekunden dauernde Rotphase einer Ampel missachtet wurde, ohne dass es zu einem Unfall oder zur konkreten Gefährdung eines Dritten kam, eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwei Jahren als rechtens angesehen (VGH BW, B.v. 28.5.2002 – 10 S 1408/01 – VRS Bd. 103 S. 140). Aus den gleichen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht Braunschweig (U.v. 4.6.2008 – 6 A 281/07 – , Rn. 28) die Anordnung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen, in Reaktion auf die - ebenfalls folgenlos gebliebene - Missachtung einer Verkehrsampel, die lediglich 1,4 Sekunden rotes Licht gezeigt hatte, als rechtmäßig angesehen. Wenn der Antragsgegner den Antragsteller zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von einem Jahr verpflichtet hat, so ist dagegen allein schon angesichts des objektiven Unrechtsgehalts der Tat nichts zu erinnern." |