Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 18.03.2014: Zur Mangelhaftigkeit eines Automatikgetriebes bei einem Neufahrzeug (Porsche Boxster S) und Aktivlegitimation des Leasingnehmers




Das OLG Hamm (Urteil vom 18.03.2014 - 28 U 162/13) hat entschieden:

   Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines Automatikgetriebes an einem Neufahrzeug vom Typ Porsche Boxster S kommt es zwar auf einen herstellerübergeifenden Vergleich an, jedoch sind produktspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, die der Annahme einer Negativabweichung entgegenstehen können.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Leasing Aktivlegitimation

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.08.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht gemäß den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB i.V.m. § 398 BGB die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs verlangen.

1.

Dabei bestehen keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte aus dem zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten zu 1) bestehenden Kaufvertragsverhältnis.

Gemäß Ziff. XIII Nr. 2 der dem Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der I. Financial Services GmbH zugrunde liegenden Leasingbedingungen hat die Leasinggeberin an die Klägerin als Leasingnehmerin alle Mängelrechte gegen die Verkäuferin abgetreten. Ziff. XIII Nr. 5 S. 2 enthält die Einwilligung in eine - nach mangelbedingtem Rücktritt zu erhebende - Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin.

Die Klägerin ist danach legitimiert, nicht nur Klage gegen die Beklagten zu 1), sondern auch gegen die gemäß den §§ 161 Abs. 2, 128 HGB akzessorisch haftende Beklagte zu 2) zu erheben. Das ergibt die unter Berücksichtigung der Parteiinteressen vorzunehmende Auslegung der Regelung in Ziff. XIII der Leasingbedingungen.

2.

Der von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 07.11.2012 erklärte Rücktritt hat aber den mit der Beklagten zu 1.) geschlossenen Kaufvertrag nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Die Rücktrittsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Es lässt sich nicht feststellen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufwies.

a) Weil nicht die Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB im Streit steht und sich der I. für die gewöhnliche Verwendung - als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr - eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. BGB), kommt nur ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Ein solcher Mangel ist zunächst dann begründet, wenn das betreffende Fahrzeug vom technischen Stand der Serie negativ abweicht, was durch einen Vergleich mit typ- und modellgleichen Fahrzeugen desselben Herstellers festzustellen ist (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn 443). Im Übrigen kann sich ein Mangel daraus ergeben, dass das betreffende Fahrzeug von dem jeweiligen Stand der Technik negativ abweicht; dies bedingt grundsätzlich einen herstellerübergreifenden Vergleich (Reinking/Eggert a.a.O. Rn 445ff. m.w.N., s. auch Senatsurt. v. 15.05.2008, 28 U 145/07, NJW -RR 2009, 485). Maßstab ist dabei das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und das der Markterwartung entspricht (OLG Köln OLG Köln, Urt. v. 27.04.2010, 15 U 185/09, NJW-RR 2011, 61; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.2008, 17 U 2/07, NJW-RR 2008, 1230, OLG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2006, 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720). Entspricht ein Fahrzeug dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge, ist es aber nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urt. v. 04.03.2009, VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 "Rußpartikelfilter-Entscheidung").

b) Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis eines solchen Sachmangels des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht erbracht.

Dabei hat sich der Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts, welches auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen C. eine Abweichung von der üblichen, berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit verneint hat, gebunden gesehen.

Allerdings ist der von der Berufung erhobene Einwand, das erstinstanzlich eingeholte Gutachten sei unverwertbar, weil der Sachverständige C. die Fahrt mit dem Vergleichsfahrzeug ohne Beteiligungsmöglichkeit der Parteien und ihrer Anwälte durchgeführt habe, als unberechtigt zurückzuweisen.

Weder der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) noch der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) gebieten zwingend die Möglichkeit der Teilnahme der Parteien an den Ermittlungen des Sachverständigen. Das folgt aus § 404a Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht im Einzelfall zu bestimmen hat, wann der Sachverständige den Parteien die Teilnahme zu gestatten hat. Die Grenzen der - aus Gründen der Waffengleichheit und zur Vermeidung einer Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich zu ermöglichenden - Teilnahme bei den Ermittlungen des Sachverständigen sind Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Überflüssigkeitund Untunlichkeit (vgl. MüKo - Zimmermann, 4. Aufl. 2012, § 404 a ZPO Rn 11). Bei bloßen Vorbereitungshandlungen, durch die der Sachverständige zur Beantwortung der an ihn gerichteten Beweisfragen seine Fachkunde vertieft oder erweitert, ist eine Teilnahmemöglichkeit für die Parteien nicht angezeigt. Selbst wenn die von einem Kfz-Sachverständigen durchgeführte Probefahrt mit einem Vergleichsfahrzeug nicht als reine Vorbereitung, sondern als Maßnahme zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen angesehen wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Sachverständiger in einem solchen Fall im vermuteten Einverständnis des Gerichts davon absieht, den Parteien die Teilnahme zu ermöglichen, weil er diese für überflüssig halten durfte.

Der Senat hat gleichwohl gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Begutachtung für geboten erachtet, weil die Berufung konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen geweckt haben; insbesondere war die Frage einer möglichen Abweichung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Stand der Technik unter Anstellung eines herstellerübergreifenden Vergleichs unzureichend geklärt worden.

Die Beweisaufnahme durch die vom Senat veranlasste Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen N. hat die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des I. H. aber gleichfalls nicht bestätigt.

Der Sachverständige N., der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sorgfältig, fachkundig und erfahren bekannt ist, hat überzeugend ausgeführt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vom Stand der Serie oder vom Stand der Technik negativ abweicht und der Markterwartung entspricht.

Er hat das von dem Geschäftsführer der Klägerin beanstandete Schalt- und Bremsverhalten des I. aufgrund dessen Schilderung und einer gemeinsam durchgeführten Probefahrt nachvollziehen und so würdigen und bewerten können. Außerdem hat er eine Probefahrt mit einem modellgleichen Neufahrzeug sowie mit einem Fahrzeug der Marke V., Modell D., durchgeführt, wobei er den Prozessparteien die Teilnahme ermöglicht hat.

Danach hat der Sachverständige Folgendes festgestellt:

Soweit klägerseits ein ruckhaftes Abbremsen des Fahrzeugs moniert worden ist, beruht diese Erscheinung darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschaltet und zwischen den Gangstufen selbsttätig Zwischengas gibt. Diese Schaltvorgänge sind, so der Sachverständige, für den Fahrer spürbar, führten aber nicht - wie klägerseits geschildert - zu ungewollten Körperbewegungen und ließen sich auch nicht eindeutig als unangenehmes Fahrverhalten einordnen.

Eine negative Abweichung vom technischen Stand der Serie ist deswegen nicht auszumachen. Zum einen ergab die vom Sachverständigen durchgeführte Fehlerspeicherauslese keinen Hinweis auf eine Funktionsstörung. Zum anderen zeigte das zum Vergleich zur Probe gefahrene modellgleiche Neufahrzeug ein ähnliches Bremsverhalten. Zwar waren bei jenem Vergleichsfahrzeug die Schaltvorgänge weniger prägnant zu spüren; jedoch lässt das nicht den Schluss auf einen technischen Fehler des klägerischen Fahrzeugs zu. Der Sachverständige hat als denkbare Ursache nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es sich bei dem zweiten Fahrzeug um ein unbenutztes Neufahrzeug handelte, während das streitgegenständliche Fahrzeug mittlerweile zwei Jahre alt ist, und zwischenzeitliche Produktionsänderungen möglich sind. Außerdem können schon geringe Unterschiede im Rahmen von Bauteiltoleranzen dazu führen, dass ein Phänomen in einem Fahrzeug stärker zu Tage tritt als in einem anderen.

Der Sachverständige hat erläutert, dass das wegen der automatischen Zwischengasgabe spürbare Zurückschalten bei Bremsvorgängen kein technisches Defizit ist, sondern gewollt und dem von der Fahrzeugherstellerin I. propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an ihre Sportwagen geschuldet sei. Diese Lösung ermöglicht es, den Wagen nach dem Abbremsen sofort und unmittelbar wieder zu beschleunigen.

Eine Abweichung vom Stand der Technik lässt sich danach auch nicht ausmachen. Dass das zu Vergleichszwecken gefahrene Fahrzeug der Marke V. beim Abbremsen nicht gleichermaßen spürbar zurückschaltete, steht dem nicht entgegen. Wie der Sachverständige plausibel dargelegt hat, war jenes Fahrzeug zwar von Art (Sportwagen), (Getriebe-)Ausstattung - mit einem Doppelkupplungsgetriebe - und Preisklasse durchaus mit dem I. H. vergleichbar; allerdings ist zu beachten, dass die verschiedenen Sportwagenhersteller das Schaltprogramm ihrer Fahrzeuge an unterschiedlichen Konzepten ausrichten. Während für I. ein leistungsorientiertes Schaltprogramm charakteristisch ist, ist es bei V. eher komfortorientiert. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass die feststellbaren Unterschiede im Schaltverhalten nicht darauf zurückzuführen sind, dass eines der Fahrzeuge hinter dem Stand der Technik zurückbleibt.

Soweit im Prozess ein Vergleich des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem S. oder einem G. zur Sprache gekommen ist, weil diese - wie der I. H. und anders als der V. K. - auch mit einem Mittelmotor ausgestattet sind, hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese Fahrzeuge einer anderen Preisklasse zuzuordnen sind und deshalb nicht zum Maßstab gemacht werden können. Im Übrigen habe die Lage des Motors im Fahrzeug nichts mit den in Rede stehenden Besonderheiten der Getriebesteuerung zu tun.

Auch die weiteren von der Klägerin gerügten Phänomene des Schaltverhaltens des erworbenen Fahrzeugs hat der Sachverständige als technisch nicht zu beanstandende, typische Besonderheiten eines I. H. gewertet.

Das gilt zunächst, soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung beanstandet hat, dass das Fahrzeug bei mittleren Geschwindigkeiten z.B. auf der Autobahn manchmal auf Leerlaufdrehzahl zurückfalle, solange die Start-/Stop-Automatik eingeschaltet ist. Das ist sachverständigenseits als herstellerseitig gezielt programmierte sog. Segelfunktion erläutert worden. Die Getriebesteuerung trennt dabei unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe, was der Kraftstoffersparnis dient. Dass das sog. Segeln nach dem Eindruck des Geschäftsführers der Klägerin nur gelegentlich erfolge, beruht nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen auf der adaptiv gesteuerten Getriebeelektronik, die es ermögliche, eine Vielzahl von Parametern zu berücksichtigen. Ein Fehler in der Steuerung des klägerischen Fahrzeugs sei dabei nicht auszumachen.

Auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden, sondern gehört zu der gewollten, für einen I. dieser Art typischen Schaltcharakteristik, die eine unmittelbare Beschleunigung ermöglichen soll.

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N., die im Ergebnis mit den Feststellungen des erstinstanzlich tätigen Sachverständigen C. übereinstimmen, an. Anlass für weitere Beweiserhebungen gibt es nicht.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme geht zu Lasten der für die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs beweispflichtigen Klägerin.

3.

Die Klägerin kann ihr Rückabwicklungsbegehren auch nicht auf den Gesichtspunkt der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht gemäß den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 BGB stützen.

Sie macht selbst nicht geltend, dass die Beklagte im Rahmen der Verkaufsverhandlungen auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens des fraglichen Fahrzeugs hätte hinweisen müssen.

Das käme allerdings in Betracht, wenn das Fahrzeug in den Prospekten oder auf andere Weise mit unzutreffender Darstellung des Fahrverhaltens beworben worden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr lässt sich dem von den Beklagten zur Akte gereichten Prospektmaterial entnehmen, dass dort die "straffen und unmittelbaren" Schaltvorgänge, die Auswirkungen der Zwischengasfunktion sowie der Segelmodus beschrieben werden.

Ergänzender Hinweise von Verkäuferseite bedurfte es auch deshalb nicht, weil sich das klägerseits als unangenehm empfundene Schaltverhalten nicht eindeutig als Negativeigenschaft des Fahrzeugs einordnen lässt. Wie der Sachverständige N. ausgeführt hat, wird eine solche Fahrweise von Personen, die sich für den Erwerb eines Sportwagens interessieren, unterschiedlich wahrgenommen. Dass der durchschnittliche Kundenkreis hierin einen Nachteil sehe, sei nicht festzustellen. Auch das steht im Einklang mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen C..

In einer solchen Konstellation ist es Sache des einzelnen, sich vor dem Kauf zu informieren, ob das ins Auge gefasste Fahrzeugmodell den eigenen subjektiven Vorstellungen entspricht.

4.

Die Klage erweist sich damit insgesamt als unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2014/28_U_162_13_Urteil_20140318.html - DE:OLGHAM:2014:0318.28U162.13.00

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