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Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels an einem KFZ besteht nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer nicht die Möglichkeit der Nacherfüllung eröffnet und die Reparatur selbst vornimmt, da dies gegen den Vorrang der Nacherfüllung verstößt. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Gebrauchtwagenkauf ist grundsätzlich der Sitz des Verkäufers, da Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten erfordern, die sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können. Die mangelnde Verkehrssicherheit des Fahrzeugs rechtfertigt keinen Sonderfall, da der Verkäufer die Transportkosten nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |