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Ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug, bei dem der Käufer als Kaufmann auftritt und seine Gewerbeanmeldung vorlegt, ist für beide Parteien ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind gemäß § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB ausgeschlossen, wenn er etwaige Sachmängel nicht rechtzeitig gegenüber dem Verkäufer rügt. Eine Mängelanzeige gegenüber einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt genügt nicht zur Erfüllung der Rügepflicht gegenüber dem Verkäufer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |