Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Düsseldorf v. 10.03.2014: Pkw-EnVKV: Pflicht zur automatischen Anzeige von Verbrauchsdaten bei Motorisierungsangaben in Online-Werbung




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2014 - 34 O 54/13) hat entschieden:

   Nach §§ 1 Abs.1, 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV müssen Händler bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial sicherstellen, dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen neuer Personenkraftwagen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung (z.B. Hubraum) auf der Internetseite angezeigt werden. Es genügt nicht, wenn diese Angaben erst auf einer Folgeseite nach Weiterscrollen oder Umblättern erscheinen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits


Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.522,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 205,74 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013 zu zahlen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert:

4.728,50,-- €

Gründe:


Die Klage hat in der Sache umfassend Erfolg.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist zuständig gemäß § 13 UWG.

II.

Der nach § 4 UKlaG klagebefugte Kläger kann von dem Beklagten Zahlung einer restlichen Vertragsstrafe in Höhe von 4.522,76 € und von restlichen Abmahnkosten in Höhe von 205,74 € aus dem Vertragsstrafeversprechen vom 08.08.2008 in Verbindung mit §§ 339 S. 2, 366 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV verlangen.

1.

Die Vertragsstrafe ist verwirkt, weil der Beklagte auf Seite 1 der in Anlage K 5 vorgelegten Facebook-Seite, einer Werbeschrift, keine Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen des dort im Einleitungssatz spezifizierten Modells "D d 1.4 TSI" gemacht hat. In der Unterlassungserklärung vom 08.08.2008 verpflichtet sich der Beklagte, auf seiner Internetpräsenz die Angaben gemäß § 5 der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu machen.

Nach §§ 1 Abs.1, 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV müssen die Händler sicherzustellen, dass bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen "automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden."

Da die Angabe in der Werbung auf der Internetpräsenz des Beklagten "D d 1.4 TSI" den Hubraum es Fahrzeugs angibt, war der Beklagte nach dem Vertragsstrafeversprechen iVm Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV verpflichtet, in disem Zusammenhang auch schon Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO-2-Emissionen zu machen. Die Angaben auf der nächsten Seite des Internetauftritts reichen nicht aus, weil sie dem angesprochenen Verkehrskreis nicht "automatisch in dem Augenblick zu Kenntnis gelangen", in dem er die Angabe zum Hubraum 1.4 zur Kenntnis nimmt, sondern erst beim Weiterscrollen bzw. Umblättern auf die nächste Seite.

2.

Der Höhe nach war die - ursprüngliche - Vertragsstrafe von 5.001,-- € angemessen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Verstoß zum dritten Mal gegen sein Vertragsstrafeversprechen verstoßen hat. Auch wenn bei weitem nicht 25 Mio Facebook-Nutzer die streitgegenständliche Seite zur Kenntnis genommen haben, ist zu berücksichtigen, dass die Facebook-Seite des Beklagten, dem größten D-Händler Deutschlands, von einer großen Anzahl interessierter Verbraucher zur Kenntnis genommen werden konnte. Der Beklagte selbst verstößt gegen sein Vertragsstrafeversprechen, auch wenn er die Anzeige von der Presseabteilung der D Deutschland GmbH übernommen hat. Ziel einer Vertragsstrafe ist es, den Verpflichteten von weiteren Verstößen abzuhalten, was vorliegend bei der Größe des Unternehmens des Beklagten und der Vielzahl der Verstöße nur durch die Höchststrafe, die mit 5.001,-- € nach den Erfahrungen der Kammer moderat ist, erreicht werden kann.

3.

Der Kläger konnte von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung vom 28.02.2013 - ursprünglich in Höhe von 227,50 € - gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV verlangen.

Der streitgegenständliche Internetauftritt verstößt gegen § 5 Abs. 1 iVm Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV, wie oben unter Ziffer 1 dargelegt.

4.

Nach verhältnismäßiger Verrechnung der Zahlung von 500,-- € sowohl auf die Vertragsstrafe als auch auf die Abmahnpauschale verbleibt ein Vertragsstrafenanspruch von 4.522,76 €.

Der Kläger durfte die von dem Beklagten gezahlten 500,-- € gemäß §§ 366, 367 BGB in Verbindung mit dem Schreiben des Beklagten vom 18.03.2013 im Sinne von § 366 Abs. 2 aE BGB verhältnismäßig sowohl auf die Vertragsstrafe als auch auf die Kosten der Abmahnung verrechnen, so dass auf die Gesamtsumme von 5.228,50 € (5001 + 227,50) bei Zahlung von 500,-- € 9,56297 % auf die Vertragsstrafe, also 478,24 € zu verrechnen waren.

5.

Der Anspruch auf die Abmahnpauschale besteht nach verhältnismäßiger Anrechnung der Zahlung von 500,-- € weiterhin in Höhe von 205,74 € (227,50 - 21,76).

6.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2014/34_O_54_13_Urteil_20140310.html - DE:LGD:2014:0310.34O54.13.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum