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Nach §§ 1 Abs.1, 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV müssen Händler bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial sicherstellen, dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen neuer Personenkraftwagen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung (z.B. Hubraum) auf der Internetseite angezeigt werden. Es genügt nicht, wenn diese Angaben erst auf einer Folgeseite nach Weiterscrollen oder Umblättern erscheinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |