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Der Leasingnehmer hat im Rahmen eines Leasingvertrags mit Restwertabrechnung für das Erreichen des kalkulierten Restwertes bei Rückgabe einzustehen und trägt das alleinige Verwertungsrisiko. Die entsprechenden Vertragsklauseln sind leasingtypisch und rechtlich unbedenklich, auch wenn der Leasingantrag lediglich einen Hinweis auf die Garantie für den Restwert enthält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |