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Objektiv erforderliche Mietwagenkosten sind nur diejenigen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Unverbindliche Internetangebote sind als Schätzgrundlage und Nachweis eines günstigeren Tarifs nicht geeignet, da sie zeitpunktbezogen und von der Auslastung abhängig sind. Der Normaltarif kann in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden, wobei die Erhebung des Fraunhofer-Instituts bei fehlender Vorlaufzeit ausscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |