Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 20.02.2014: Arglistige Täuschung beim Verkauf von Test- und Promotionsfahrzeugen; Anforderungen an den Nachweis eines deliktischen Schadens.




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 20.02.2014 - 12 O 51/10) hat entschieden:

   Ein Betrug des Verkäufers durch Verschweigen ihm bekannter Mängel von Test- und Promotionsfahrzeugen ist nicht erwiesen, wenn die Käuferin unstreitig wusste, dass es sich um solche Fahrzeuge ohne italienische Zulassung handelte und keine Herstellergarantie gewährt wird. Für den Ersatz des negativen Interesses bei deliktischen Ansprüchen ist die Vermögenssituation unter Berücksichtigung der durch den Weiterverkauf erzielten Einnahmen darzustellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Zulässigkeit der Klage ist durch das Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung für die Kammer bindend festgestellt worden.

Danach ergibt sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 5 Abs. 3 EuGVVO, allerdings nur soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Etwaige vertragliche Ansprüche aufgrund der geschlossenen Verträge hätte die Klägerin in Italien geltend zu machen. Der Klagegegenstand ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO).

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist aus unerlaubter Handlung - §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bzw. § 826 BGB - aber nicht begründet.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin betrogen hat, indem er ihr nicht alle ihm bekannten Besonderheiten (=Mängel) der von ihm an sie veräußerten Fahrzeuge offenbart, sondern ihm bekannte Umstände in Täuschungsabsicht verschwiegen hat.

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin unstreitig wusste, dass die Fahrzeuge nicht nur über keine italienische Zulassung verfügten, sondern auch, dass es sich um von Pininfarina in Lizenz hergestellte Test- und Promotionsfahrzeuge handelte. Dass solche Fahrzeuge sich wesentlich etwa von den von der Klägerin von der Beklagten zu 1) zuvor erworbenen Vorführfahrzeugen unterscheiden und für sie keine Herstellergarantie gewährt wird, musste sich der Klägerin geradezu aufdrängen. Im Übrigen will der Beklagte zu 2) die Klägerin laut seiner Angaben im Termin über Letzteres auch ausdrücklich aufgeklärt haben. Dass dies nicht so war, ist nicht erwiesen.

Dass der Beklagte zu 2) darüber hinaus ihm bekannte Mängel der Fahrzeuge verschwiegen hat, steht nicht fest. Insoweit ist die Klägerin trotz des Hinweises im Verhandlungstermin, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts sie dafür darlegungs- und beweispflichtig sein dürfte, dass die Beklagten wussten, dass es sich bei den fraglichen Fahrzeugen nicht nur um Versuchsfahrzeuge handelte, sondern dass diese Fahrzeuge nach den internen Herstellerangaben nicht in den freien Verkauf gegeben werden durften, beim Grenzübertritt nach Italien beschlagnahmt werden würden und herstellerseits keine Ersatzteile zu beziehen seien und ein ausreichendes Beweisangebot hierfür bisher fehle, beweisfällig geblieben. Hier ist es, worauf ebenfalls hingewiesen worden ist, nicht ausreichend, sich auf die Strafakte des Landgerichts Turin zu beziehen. Es ist nicht Sache des Gerichts ohne konkrete Bezugnahme selbst aus diesen Akten zu ermitteln, was der Beklagte zu 2) wusste und was nicht. Hinsichtlich dieses Wissens, kommt der Anlage K 8 keinerlei Beweiswert zu. Es geht insoweit nicht um die objektiven Umstände, sondern allein um das Wissen des Beklagten zu 2) vor dem Verkauf der Fahrzeuge. Hierfür gibt die Anlage nichts her.

Es fehlt aber auch an einer hinreichenden Darlegung eines etwaigen Schadens durch die Klägerin.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Kammer nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu prüfen hatte, nicht hingegen (kauf-)vertragliche Ansprüche. Hierauf ist die Klägerin auch bereits am 13.01.2012 hingewiesen worden. Dass Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin im Hinblick die Tatsache bestehen, dass kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nicht zu prüfen sind, ist im Termin ausweislich des Protokolls deutlich gemacht worden. Ausgehend davon, dass die Klägerin nur den Ersatz des negativen Interesses verlangen kann, also die Herstellung des Vermögenszustands, wie er ohne die geschlossenen Verträge bestanden hätte, hätte sie ihre Vermögenssituation unter Berücksichtigung der durch den Weiterverkauf erzielten Einnahmen darstellen müssen und dann eine etwaige Differenz als bezifferten Schadensersatz einfordern können. Die Schadensberechnung der Klägerin ist auf dieser Grundlage nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Vermögen der Klägerin unter Berücksichtigung des - davon ist jedenfalls bei einem Kaufmann mangels anderen Vortrags auszugehen - mit Gewinn erfolgten Weiterverkaufs der Fahrzeuge überhaupt geschädigt worden ist.

Unabhängig davon, dass hier anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin nicht arglistig getäuscht hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass er verpflichtet ist, die Klägerin hinsichtlich der verkauften Kraftfahrzeuge von Gewährleistungsansprüchen Dritter freizustellen. Hier ist von vornherein ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse nur in den Fällen denkbar, in denen die Klägerin ihre Käufer darüber aufgeklärt hat, dass die Fahrzeuge als Versuchsfahrzeuge hergestellt wurden. Dass so aufgeklärte Kunden der Klägerin zukünftig aber jetzt noch nicht bezifferbare Gewährleistungsansprüche geltend machen könnten, ist schon angesichts der Verjährungsfrist für solche Ansprüche gegenüber einer lauteren Verkäuferin nicht ersichtlich.

Wegen der dargestellten fehlenden Schlüssigkeit des Klagevortrags aufgrund der hier allein zu prüfenden deliktischen Ansprüche war damit auch die Klage zu 1. und 2. gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen. Auch ein Annahmeverzug der Beklagten zu 1) ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Hier fehlt es insbesondere hinsichtlich der weiterverkauften, noch bei den Käufern der Klägerin befindlichen Fahrzeuge an der Darlegung, dass diese überhaupt zur Rückgabe bereit stehen.

An einer solchen Entscheidung gegenüber der Beklagten zu 1) ist die Kammer nicht durch eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO gehindert. Es ist nicht erwiesen, dass ein Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) in Italien eröffnet worden ist. Als Beleg für ein solches Verfahren liegt allein der Ausdruck eines vom Beklagtenvertreter im Termin am 16.01.2014 als Anhang zu einer Email übermittelten Beschlusses o.ä. eines Turiner Gerichts vor. Das ist, worauf der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat, als Nachweis eines Insolvenzverfahrens nicht ausreichend, und zwar unabhängig davon, dass dieses Schriftstück in Italienisch abgefasst ist. Ohne das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Schriftstücks ist dies letztlich wertlos, so dass auch keine Veranlassung bestand, es übersetzen zu lassen. Hierbei wird nicht verkannt wird, dass die Kammer insoweit von Amts wegen zu ermitteln hat. Denn angesichts der Tatsache, dass davon auszugehen ist, dass bei einem notwendigen Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer solchen Amtsermittlung eine zuverlässige Auskunft des italienischen Gerichts kurzfristig nicht zu erlangen ist, die Klägerin aber einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung auch über ihren Antrag gegenüber der Beklagten zu 1) hat, war hier eine solche aufgrund des derzeitigen Wissensstands der Kammer zu treffen. Danach ist von einer Unterbrechung infolge einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht auszugehen.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 18.02.2014 enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick hierauf nicht geboten ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: bis 380.000,00 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2014/12_O_51_10_Urteil_20140220.html - DE:LGW:2014:0220.12O51.10.00

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