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Ein Betrug des Verkäufers durch Verschweigen ihm bekannter Mängel von Test- und Promotionsfahrzeugen ist nicht erwiesen, wenn die Käuferin unstreitig wusste, dass es sich um solche Fahrzeuge ohne italienische Zulassung handelte und keine Herstellergarantie gewährt wird. Für den Ersatz des negativen Interesses bei deliktischen Ansprüchen ist die Vermögenssituation unter Berücksichtigung der durch den Weiterverkauf erzielten Einnahmen darzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |