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Die Gebührenfestsetzung für eine Verwarnung nach dem Punktesystem ist rechtmäßig, wenn sich die erforderliche Punktzahl im Verkehrszentralregister ergibt. Eine Beleidigung im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellt eine im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene Tat dar, für die Punkte im Verkehrszentralregister einzutragen sind. Für 'alle anderen Straftaten' im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG, die nicht gesondert in Anlage 13 zur FeV genannt sind, sind fünf Punkte zu bewerten; bei mehreren tatmehrheitlichen Beleidigungen können entsprechend mehr Punkte anfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |