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Bei der Bemessung von Rechtsanwaltsgebühren in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist eine an den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG orientierte Einzelfallbetrachtung erforderlich; eine schematische Anwendung von Mittel- oder Mindestgebühren verbietet sich. Die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit geringer Geldbuße und ohne Fahrverbot regelmäßig als unterdurchschnittlich zu bewerten, was eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr rechtfertigen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |