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Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist auszugehen, wenn der Halter seinen Mitwirkungsobliegenheiten, wie der Rücksendung des Anhörungsbogens oder der Angabe zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer, nicht nachkommt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |