Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 14.02.2014: Zur Stilllegung eines Fahrzeugs bei Anzeige der Versicherung über fehlenden Kfz-Haftpflichtschutz




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 14.02.2014 - 18 K 4074/13) hat entschieden:

   Nach § 25 Abs. 4 FZV ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, ein Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn die Versicherung nach § 25 Abs. 1 FZV anzeigt, dass keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mehr besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Versicherungsschutz tatsächlich nicht besteht; allein die Anzeige löst die Pflicht zum Tätigwerden aus, und eine Pflicht der Behörde zur Nachprüfung dieser Anzeige besteht nicht. Selbst ein vollständiger Besitzentzug des Fahrzeugs durch den Halter führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Stilllegungsverfügung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung
und
Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung
und
PflVG - Pflichtversicherungsgesetz


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ordnungsverfügung vom 4.6.2013 rechtmäßig ist und deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für den Erlass der Stilllegungsverfügung und für die Androhung des unmittelbaren Zwangs in dem Bescheid vom 4.6.2013 lagen vor. Nach § 25 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, ein Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie - wie hier am 2.6.2013 - durch eine Anzeige der Versicherung nach § 25 Abs. 1 FZV erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mehr besteht. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht darauf an, ob ein Versicherungsschutz tatsächlich nicht besteht. Allein die Tatsache, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige der Versicherung vom Nichtbestehen des Versicherungsschutzes erfährt, löst ihre Pflicht zum Tätigwerden aus. Eine Pflicht der Behörde zur Nachprüfung dieser Anzeige besteht nicht. Selbst eine irrtümliche Mitteilung des Haftpflichtversicherers würde die Behörde zu unverzüglichem Handeln verpflichten. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nach Möglichkeit sicherzustellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, am Straßenverkehr nicht teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall einen Versicherungsschutz genießen.

Dabei ist nicht maßgeblich, ob der Kläger die Mitteilung des Versicherers oder die darauf folgende Amtshandlung verschuldet hat. Der Versicherer ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Halter und der Zulassungsstelle der Halterseite zuzuordnen. Denn der Halter bedient sich des Versicherers zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht. Er kann den Versicherer auch ggf. aufgrund des privatrechtlichen Versicherungsvertrags für dessen Fehlverhalten oder wegen eines schuldhaften Verhaltens bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zur Verantwortung ziehen und sich so schadlos halten.

Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, a. a. O; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2013 - 8 A 16334/13 - und vom 23.6.2010 - 8 E 669/19 -; VG Köln, Urteil vom 04.7.2008 - 11 K 1558/08 -.

Die angefochtene Ordnungsverfügung ist entgegen der Meinung des Klägers nicht deshalb rechtswidrig, weil ihre Umsetzung für den Kläger tatsächlich oder rechtlich unmöglich gewesen wäre. Zum einen ist sein diesbezüglicher Vortrag zu einem Dritten, der das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung im Besitz gehabt haben soll, nicht nur bezüglich dieses Dritten, sondern auch hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen der Kläger keinen Zugriff auf das Kraftfahrzeug gehabt haben will, völlig substanzlos; auf die späteren Besitzverhältnisse ab Mitte Oktober 2013 kommt es schon deshalb nicht an, weshalb auch der darauf bezogenen Beweisanregung nicht weiter nachzugehen war. Zum anderen hätte selbst ein vollständiger Besitzentzug nicht dazu geführt, dass die angefochtene Ordnungsverfügung ins Leere gelaufen wäre, weil der Kläger einem damaligen anderen Besitzer von der Betriebsuntersagung sowie von der Pflicht zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen hätte Mitteilung machen können. Dass eine solche Mitteilung bei fehlender Zugriffsmöglichkeit auf das Kraftfahrzeug ausreicht, folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 1 FZV den Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit einräumt, die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht nur gegenüber dem Halter, sondern auch gegenüber dem mit diesem nicht zwangsläufig identischen Eigentümer anzuordnen, also gegenüber dem Eigentümer auch dann, wenn der Besitz des Kraftfahrzeugs allein bei dessen vom Eigentümer verschiedenen Halter liegt. Der Kläger gibt indes selbst an, Eigentümer des Fahrzeugs (gewesen) zu sein. Abgesehen davon, dass die dem Kläger mit der angefochtenen Ordnungsverfügung eingeräumte Möglichkeit, eine neue Versicherungsbestätigung nachzuweisen, sich rechtlich lediglich als ein ihn begünstigendes Austauschmittel darstellt, wäre ihm diese Möglichkeit auch bei fehlendem Besitz des Fahrzeugs rechtlich nicht verwehrt, wenngleich wirtschaftlich womöglich nicht sinnvoll gewesen.

Hat sich bereits aus diesen Gründen das Unterlassen einer Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung rechtlich nicht ausgewirkt, war eine vorherige Anhörung des Klägers zudem gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nicht geboten, weil aus den oben im Zusammenhang mit § 25 Abs. 4 FZV genannten Gründen eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig war, wie die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat.

Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 62, 63, 69 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und beachtet insbesondere den in § 58 Abs. 1 bis 3 VwVG NRW konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2014/18_K_4074_13_Urteil_20140214.html - DE:VGK:2014:0214.18K4074.13.00

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