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Nach § 25 Abs. 4 FZV ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, ein Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn die Versicherung nach § 25 Abs. 1 FZV anzeigt, dass keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mehr besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Versicherungsschutz tatsächlich nicht besteht; allein die Anzeige löst die Pflicht zum Tätigwerden aus, und eine Pflicht der Behörde zur Nachprüfung dieser Anzeige besteht nicht. Selbst ein vollständiger Besitzentzug des Fahrzeugs durch den Halter führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Stilllegungsverfügung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |