Das Verkehrslexikon

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Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - zwangsweise Außerbetriebsetzung

Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Betriebserlaubnis

Dieselskandal - Abschalt-Automatik

Veränderungen an Kfz-Kennzeichen

Kfz-Steuer

Kfz-Versicherung

Gebühren




Einleitung:


Seit Erstellung dieses Artikels hat der Gesetzgeber - in manchmal umfassender Weise - Vorschriften geändert, die für das hier behandelte Thema relevant sind. Dies betrifft vor allem Vorschriftens

   des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG),

des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG)

sowie den Ersatz von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO) durch solche der

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Beispiel: Ersatz des § 29c StVZO durch § 25 FZV.



Bei fehlendem Pflichtversicherungsschutz, bei Nichtzahlungen der Kfz-Steuer sowie bei Verlust der Betriebserlaubnis muss die Zulassungsstelle die zwangsweise Stilllegung des Kfz unverzüglich veranlassen.

Ein Unterlassen dieser - gebührenpflichtigen - Pflichtmaßnahme ist eine Amtspflichtverletzung und kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Neuerdings geraten auch Dieselfahrzeuge, die mit einer europarechtlich unzulässigen Abschaltautomatik ausgerüstet sind, in das Blickfeld der Zulassungsstellen und folgerichtig dann auch der Verwaltungsgerichte.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht

Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung

Kfz-Kennzeichen

Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen

Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

Dieselskandal - Betriebsuntersagung - Zwangsstilllegung

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Allgemeines:


VG Berlin v. 24.03.2010:
Der Verstoß gegen die Meldepflicht des bisherigen Halters aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 FZV begründet eine polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit, so dass der bisherige Halter gebührenpflichtiger Veranlasser von Amtshandlungen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist. Ihn treffen daher die Gebühren für die Zwangsstilllegung.

VG Koblenz v. 18.10.2010:
Die der Gebührenfestsetzung für eine Zwangsstilllegung zugrunde liegende Amtshandlung ist rechtmäßig, da die Zulassungsstelle nach einer Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) verpflichtet ist, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen.

OVG Saarlouis v. 27.10.2017:
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, die Aufforderung zur Außerbetriebsetzung und die hierzu sowie zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung ergangenen Gebührenfestsetzungen.

VG Köln v. 17.01.2019
Gegenüber § 48 VwVfG NRW ist § 5 FZV die speziellere Vorschrift und bei Fahrzeugmängeln anzuwenden, unabhängig da>von, ob die Mängel schon von Anfang an vorlagen oder erst später aufgetreten sind.

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Betriebserlaubnis:


Betriebserlaubnis

VG Kassel v. 20.05.2010:
Die Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung für Zwangsstilllegungsmaßnahmen wegen Nichtbestehens einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach der Fahrzeugzulassungsverordnung ist die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und nicht eine Kostenordnung nach dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Eine Gebühr fällt damit auch dann an, wenn die Voraussetzungen für die Stilllegungsanordnung nach Einleitung der Zwangsmaßnahmen wegfallen.

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Dieselskandal - Abschalt-Automatik:


Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“

Dieselskandal - Software-Update

Dieselskandal - Betriebsuntersagung - Zwangsstilllegung

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Veränderungen an Kfz-Kennzeichen:


VG Düsseldorf v. 30.09.2022:
  1.  Ist das blaue Euro-Feld eines Kennzeichenschildes an einem zulassungspflichtigen Kraftfahrzeug mit einer schwarzen Folie überklebt, verstößt es gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 12 Satz 1 FZV. Unerheblich ist, ob im Einzelfall der Sternenkranz sichtbar oder das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer ablesbar bleiben.

  2.  Der Betrieb eines solchen nicht vorschriftmäßigen Fahrzeugs kann auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 FZV sofort vollziehbar untersagt werden.

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Kfz-Steuer:


Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer

VG Augsburg v. 15.10.2013:
Rechtsgrundlage für die Zwangsstilllegung ist § 14 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Danach hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen), wenn die Steuer nicht entrichtet worden ist. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).

VG München v. 26.02.2014:
§ 14 Abs. 1 KraftStG erlaubt die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs von Amts wegen, wenn die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug nicht entrichtet worden ist. Ein allgemeines, uneingeschränktes Recht darauf, ein Kraftfahrzeug als Fortbewegungsmittel nutzen zu können, wie es der Kläger geltend macht, lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch sonst aus der Verfassung ableiten.

VGH München v. 01.12.2014:
Gegen die Verfassungs- und Verhältnismäßigkeit des § 14 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftfStG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl S. 2431), bestehen keine Bedenken, auch weil weder eine Mobiliarzwangsvollstreckung, z.B. in das Kraftfahrzeug, noch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein milderes Mittel gegenüber einer Abmeldung des Kraftfahrzeugs von Amts wegen darstellen.

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Kfz-Versicherung:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

VG Koblenz v. 18.10.2010:
Der Pflicht zur sofortigen Zwangsstilllegung genügt die Behörde mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dadurch, dass sie den Fahrzeughalter auffordert, eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug still zu legen. Eine Pflicht der Zulassungsstelle, die Mitteilung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen, besteht nicht, da dies dem Zweck der Vorschrift – unversicherte Fahrzeuge schnellstmöglich aus dem Verkehr zu entfernen – zuwiderliefe.

OVG Münster v. 09.07.2014:
Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch die Anzeige eines Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Die Pflicht, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst. Die Außerbetriebsetzung ist allerdings unzulässig, wenn der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende Versicherungsschutz der Zulassungsbehörde bereits zuvor in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen wurde.

VG Düsseldorf v. 12.05.2016:
Solange ein Fahrzeug behördlich zugelassen ist, führt die bloße Mitteilung der Versicherung vom Fehlen des Haftpflichtversicherungsschutzes dazu, dass die Zulassungsbehörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zur Stilllegung des Fahrzeugs verpflichtet ist. Die behördliche Zulassung eines Fahrzeugs ist untrennbar mit dem Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verbunden.

VGH München v. 15.02.2019:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angeordneten Abmeldung von Amts wegen ergeben sich nicht daraus, dass weder das Hauptzollamt noch die Zulassungsbehörde den Steuerpflichtigen vor Erlass des angefochtenen Bescheids auf die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens nach § 3 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl I S. 3090), bei unterlassener Mitteilung über einen Wechsel in der Person des Halters zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters hingewiesen haben.

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Gebühren:


Straßenverkehrsrechtliche Gebühren

OVG Münster v. 24.03.2017:
Die Ausübung des Rahmenermessens ist bei der Gebührenerhebung nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr immer dann notwendig, wenn - wie hier - im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

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