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Die Einziehung abgetretener Schadensersatzforderungen des Geschädigten durch das Mietwagenunternehmen ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Ein Geschädigter muss nur dann Bedenken gegen die Angemessenheit eines Mietwagentarifs haben und sich nach einem günstigeren Tarif erkundigen, wenn der gewählte Tarif 50 bis 100 % über dem Normaltarif nach der einschlägigen Schätzgrundlage liegt. Als geeignete Schätzgrundlage kann die Schwacke-Mietpreisliste 2003 zuzüglich eines Inflationsausgleichs dienen; die Beweislast für Einwendungen gegen deren Geeignetheit obliegt der Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |