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Landgericht Duisburg v. 27.01.2014: Kein Sachmangel eines Euro-3-Motors bei Funktionsstörung durch erhöhten Biodieselanteil im Kraftstoff




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 27.01.2014 - 2 O 291/12) hat entschieden:

   Eine Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor, wenn die Fehlfunktion eines Euro-3-Motors (hier: verklebtes AGR-Ventil) auf die fehlende Eignung des technisch ordnungsgemäß funktionierenden Abgasrückführungssystems für die nach dem Kauf eingeführten neuartigen Kraftstoffe mit erhöhtem Biodieselanteil zurückzuführen ist. Die Ausstattung mit einem Euro-3-Motor und der entsprechenden Abgasrückführungs-Regelung entspricht dem erwartbaren Stand der Technik eines älteren Fahrzeuges und stellt keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar, die der Käufer erwarten kann. Auch eine Möglichkeit des Aufspielens einer neuen Software zur Funktionserhaltung des AGR-Ventils ändert daran nichts, wenn dies nur eine Zwischenlösung darstellt und eine vollständige Beseitigung des Problems nicht möglich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 9.750,00 €

Gründe:


Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die übereinstimmende Erledigungserklärung im vorangegangenen Rechtsstreit zum Aktenzeichen 8 O 446/10 entgegen.

Die Erledigungserklärung hat keine Rechtskraftwirkung oder begründet einen Klageverzicht, der die erneute Klageerhebung hindern würde (vgl. BGH NJW 1991, 2280).

Ungeachtet dessen handelt es sich vorliegend auch um einen neuen Streitgegenstand. Zwar begehrt der Kläger weiterhin mit in der Hauptsache identischem Antrag Rückzahlung des Kaufpreises. Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist jedoch insoweit neu, als der Rückabwicklungsanspruch auf das erneute Auftreten eines Mangels und eine neue Rücktrittserklärung gestützt wird.

II.

1.)

Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 346 ff. BGB besteht nicht.

a) Eine Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB lag im Ergebnis nicht vor.

aa) Zwar hat der Sachverständige N2 im hiesigen Verfahren feststellen können, dass ein deutlich spürbares Vibrieren bzw. Ruckeln im Drehzahlbereich von 2.500 bis 3.000 Umdrehungen weiterhin vorlag. Diese Erscheinung hatte der Sachverständige L bei seiner Untersuchung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens identisch beschrieben, so dass davon auszugehen ist, dass der danach ausgeführte Reparaturversuch der Beklagten nicht zur Lösung des zugrundeliegenden Problems geführt hat.

Diese Symptomatik stellt auch eine negative Abweichung von einem ordnungsgemäßen und erwartbaren Fahrverhalten dar. Die Ursache hierfür, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, liegt jedoch nicht in einer fehlerhaften Eigenschaft Fahrzeuges selbst.

Als unmittelbare Ursache hat der Sachverständige N2 eine gestörte Funktion des AGR-Ventils benannt. Dieses habe bitumenähnliche, ausgehärtete Rückstände aufgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige hierzu näher erläutert, aufgrund dieser Ablagerungen bleibe das Ventil in einer bestimmten Position stehen, wenn es eigentlich schließen oder öffnen solle, was sich bei dem entsprechenden Fahrverhalten bemerkbar mache, wie beispielsweise dem Gasgeben nach dem Schalten, wobei das Ventil eigentlich schließen müsste. Die Bildung von Rückständen beruht jedoch nicht auf der fehlerhaften Konstruktion des Ventils, was auch nach dem wiederholten Austausch dieses Bauteils nicht nachvollziehbar wäre.

Auf den Einwand der Beklagten, dass dieses Phänomen bei jedem anderen Fahrzeug auch aufgetreten wäre, hat der Sachverständige weitergehende Erkundigungen beim Hersteller der Dieselmotoren für den Autohersteller W2 zu der streitgegenständlichen Baureihe eingeholt. Danach seien Probleme mit verklebten AGR-Ventilen bei Euro-3-Motoren aufgetreten, die zuvor keine Probleme gehabt hätten, als infolge der Einführung des Biokraftstoffquotengesetztes im Jahr 2007 die chemische Zusammensetzung der Dieselkraftstoffe verändert worden sei. Nach dem neu eingeführten Gesetz sei nunmehr ein höherer Anteil von (billigerem) Biodiesel im Dieselkraftstoff von bis zu 7 % anstatt vorher bis zu 5 % erlaubt worden. Praktisch sei dieser auch bereits ab Sommer 2007 so an den Tankstellen verkauft worden. Durch die Erhöhung des Biodieselanteils habe dieser eine andere chemische Zusammensetzung erhalten. Diese führe zu einer stärkeren Rußbildung bei sauerstoffarmen Bedingungen und zur Ausbildung von Laugen, die dann auch aushärten könnten und die vorliegend vorgefundenen harzartigen Rückstände bilden könnten. Diese Rückstände stellten nicht verbrannten Biodiesel dar. Hierdurch seien die Probleme mit dem AGR-Ventil überhaupt erst aufgetreten. Vor dem Jahr 2007 habe es mit diesen Motoren keine dahingehenden Probleme gegeben. Dementsprechend habe die Ausstattung des AGR-Ventils im Jahr der Erstzulassung des Fahrzeuges in 2004 dem Stand der Technik entsprochen, aber nicht mehr unter der neuen Kraftstoffzusammensetzung. Bei den neueren Euro-4-Motoren stelle sich dieses Problem nicht mehr, weil diese über eine ganz andere Regelung hinsichtlich der Abgasrückführung verfügten. So werde das Abgas im Unterschied zu den Euro-3-Motoren erst hinter dem Rußpartikelfilter entnommen, so dass zum einen die Rußpartikel schon entfernt seien, und zum anderen seien die Abgase auch kälter. Das Ventil könne deshalb schneller schalten und die zugeführte Frischluft enthalte aufgrund der niedrigeren Temperatur einen höheren Sauerstoffanteil. Dementsprechend hätten Fahrzeuge mit P- und G2-Motoren, die anders als C und N3 noch nicht auf die Euro-4-Technologie umgestellt gewesen seien, mit dieser Kraftstoffveränderung große Probleme gehabt.

Soweit der ebenfalls zur E2 gehörige anderweitige Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine andere Ursache für das defekte Ventil ausgemacht hat, erscheinen die jetzigen Erkenntnisse des Sachverständigen N2 dem damaligen Kenntnisstand überlegen. Dies gilt zum einen, weil auch dem Sachverständigen N2 die Ursachenzusammenhänge erst nach Konsultation eines Spezialisten für W2-Motoren erkennbar wurden. Zum anderen spricht für die Richtigkeit seiner These, dass hiermit nachvollziehbar zu erklären ist, warum der wiederholte Austausch des AGR-Ventils nicht zum Erfolg führte. Dementsprechend beruft sich auch der Kläger nicht mehr ausdrücklich auf die damals angenommene Mangelursache.

Die vorgelegte schriftliche Mitteilung der W2-Vertretung Deutschland, die dem Gutachtenergebnis widerspricht und behauptet, auch Fahrzeuge aus der Baureihe S40 mit Baujahr 2004 könnten problemlos mit dem normalen Diesel betankt werden, ist aufgrund ihrer Pauschalität nicht geeignet, die differenzierten Ausführungen des Sachverständigen unter Bezugnahme auf die ebenso ausführliche Stellungnahme eines anderen W2-Mitarbeiters sowie eines Vertreters des Motorenherstellers ernstlich in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist dort mit keinem Wort Stellung genommen zu den technischen Hintergründen und der nachvollziehbaren Begründung des hiesigen Sachverständigen. Darüber hinaus darf bezweifelt werden, ob diese Herstellermitteilung mit derselben Unbefangenheit verfasst ist wie die eines öffentlich bestellten Sachverständigen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hersteller anderenfalls schriftlich einräumen müsste, dass sämtliche seiner älteren Baureihen für normalen Dieselkraftstoff potentiell ungeeignet sind.

Ursache für die Fehlfunktion des Fahrzeuges ist demnach die fehlende Eignung des technisch ordnungsgemäß funktionierenden Abgasrückführungssystems für die neuartigen Kraftstoffe. Dieser Umstand stellt keine Abweichung von der Beschaffenheit dar, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein gebrauchter PKW ist nach dieser Vorgabe zu vergleichen mit anderen gebrauchten PKWs, die ein vergleichbares Alter und eine vergleichbare Abnutzung hinsichtlich der Kilometerleistung aufweisen. Gewisse altersbedingte Besonderheiten und entsprechender Verschleiß sind grundsätzlich hinzunehmen. Die Ausstattung mit einem Euro-3-Motor und der entsprechenden Abgasrückführungs-Regelung entspricht jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade dem erwartbaren Stand der Technik eines älteren Fahrzeuges.

Hieran ändert sich auch nichts durch die vom Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit des Aufspielens einer neuen Software, um das AGR-Ventil trotz der bestehenden Probleme mit dem neuen Kraftstoff funktionsfähig zu halten. Er hat hierzu ursprünglich ausgeführt, die Ursache für das verharzte Ventil liege darin, dass die neue Version der Software für die Ventilsteuerung fehle. Zur Wirkungsweise der Software hat er erläutert, hierdurch werde unter anderem die Taktung des AGR-Ventils erhöht und es erfolge eine höhere Spannungsversorgung. Dadurch sei es möglich, die nach wie vor entstehenden Rückstände vor einer möglichen Aushärtung aufzubrechen und das Ventil so gangbar zu halten. Auf Nachfrage und nach Konsultation des Motorenherstellers hat er hinzugefügt, hierbei handele es sich nur um eine Zwischenlösung, da die Regelung des Ventils dadurch nicht verändert werde. Eine vollständige Beseitigung des Problems sei dementsprechend nicht möglich und auch mit Umrüstmaßnahmen in wirtschaftlich vertretbarem Umfang nicht zu erreichen.

Im Weiteren hat der Sachverständige den Einwand der Beklagten bestätigt, dass diese Vorgehensweise durch Update der Software von dem Hersteller W2 eine zeitlich beschränkte Reparaturanleitung darstellte, die nur bis zum 20.04.2008 ausgegeben wurde. Nach diesem Zeitpunkt lautete die Vorgabe des Herstellers, eine neue Kalibrierung des Ventils vorzunehmen.

Aus diesen Gründen kann nicht festgestellt werden, dass es der üblichen Beschaffenheit für Fahrzeuge mit Baujahr 2004 und Euro-3-Motoren entsprochen hätte, dass eine derartige Anpassung der Software vor dem Verkauf im Jahr 2009 bereits erfolgt war. Es handelt sich nur um eine Behelfslösung, an der der Hersteller selbst aus unbekannten Gründen später nicht mehr festgehalten hat. Dass diese dennoch üblicherweise zwingend während der Geltungsdauer der Reparaturanweisung von W2 bei allen betroffenen Fahrzeugen angewandt worden wäre, erscheint nicht realistisch.

Auch ist das Vorhandensein einer veralteten Software nicht als ein anderweitiger, selbständiger Mangel zu betrachten. Nach den obigen Ausführungen war das Update allein dazu gedacht, eine Problemlösung für die fehlende Kompatibilität mit der Kraftstoffänderung zu finden und hatte keinen anderen Zweck, der Auswirkungen auf die sonstige Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges gehabt hätte. Ferner ist nicht ersichtlich, dass ein älteres Fahrzeug üblicherweise durch Nachrüstmaßnahmen regelmäßig auf einen neueren technischen Stand gebracht wird.

bb) Auch wurde das Fahrzeug hierdurch nicht ungeeignet für die gewöhnliche Verwendung. Diesbezüglich hat der Sachverständige ausgeführt, nach dem Austausch des verklebten Ventils wäre das Problem nicht erneut aufgetreten, wenn man einen Kraftstoff ohne Biodieselbeimischung getankt hätte. Diese seien auch an den Tankstellen verfügbar, beispielsweise unter den Namen T und B. Demnach wäre eine vollständige Funktionsfähigkeit des PKWs nur durch die Auswahl eines anderen, gängigen Kraftstoffes erzielbar gewesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit, jedweden Dieselkraftstoff zu tanken, notwendig zu der gewöhnlichen Verwendungsweise dazu gehört.

b)

Auch ein Rücktrittsrecht aus §§ 324, 241 Abs. 2 (311 Abs. 2) BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen.

aa) Eine diesbezügliche vorvertragliche Nebenpflichtverletzung der Beklagten durch das Unterlassen der Aufklärung des Klägers bei Vertragsschluss über die Problematik der Euro-3-Motoren und den zu wählenden Kraftstoff ist zum einen nicht vorgetragen. Zum anderen setzt eine dahingehende Aufklärungspflicht zumindest voraus, dass der Beklagten diese Zusammenhänge positiv bekannt gewesen wären. Dies kann nach dem Verlauf der Dinge ausgeschlossen werden. Die Beklagte selbst hat einen hohen Aufwand durch unentgeltliche Nachbesserungen auf sich genommen. Hätte sie von der Behebbarkeit durch ein anderes Tankverhalten gewusst, hätte sie kaum mehrmals vergeblich das AGR-Ventil ausgetauscht.

bb) Auch eine entsprechende nachvertragliche Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 im Zuge der Nachbesserungsmaßnahmen ist nicht ersichtlich.

Da ein Mangel mit den obigen Ausführungen nicht vorlag, bestand bereits keine Verpflichtung zur Nachbesserung in irgendeiner Form. Zwar durfte die Beklagte, wenn sie sich dennoch auf Reparaturversuche einließ, hierbei keine weiteren Beschädigungen am Klägerfahrzeug verursachen. Der bloße Misserfolg, der keine Verschlechterung des vorherigen Zustandes verursacht hat, kann ihr demgegenüber auch nicht entgegen gehalten werden. Es kann daher an dieser Stelle dahinstehen, ob die Beklagte hierbei die jetzt aufgezeigten Zusammenhänge hätte erkennen müssen.

cc) Darüber hinaus setzt ein Rücktritt auf Grundlage einer nebenvertraglichen Pflichtverletzung nach § 324 BGB eine Interessenabwägung der Vertragsparteien voraus, die ergibt, dass dem Käufer ein Festhalten am Vertrag wegen der Pflichtverletzung nicht mehr zumutbar ist. In der Unzumutbarkeit liegt die materielle Rechtfertigung für die Abkehr vom Vertrag. Die Pflichtverletzung als solche und der daraus resultierende Schaden rechtfertigt den Rücktritt noch nicht, zumal ein etwaiger Schaden über anderweitige Vorschriften ausgeglichen wird. Vielmehr bedarf es einer Bewertung der festgestellten Pflichtverletzung daraufhin, ob sie das (weitere) Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, also ob bei der (weiteren) Erbringung der Leistung ein (weiterer) Integritätsschaden droht oder dem Gläubiger der persönliche Umgang mit dem Schuldner nicht mehr zuzumuten ist (Staudinger BGB, 2009, § 324 Rn. 38).

Weiterhin ist zwar das Verschulden bezüglich der Pflichtverletzung nicht Tatbestandsvoraussetzung des Rücktritts nach § 324 BGB;im Rahmen der Abwägung bezüglich der Zumutbarkeit wird jedoch im Regelfall auch bei § 324 eine schuldhafte oder sogar vorsätzliche Pflichtverletzung gefordert (Münchener Kommentar BGB, 2012, § 324 Rn. 10).

Vorliegend hat zwar der Kläger infolge der mehrfachen ungeeigneten Reparaturversuche erhebliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen und war insbesondere in der Nutzung der Kaufsache stark eingeschränkt. Auf der anderen Seite lag ein Verschulden der Beklagten bezüglich der Unkenntnis und Nichterkennung der Kraftstoffproblematik nicht vor. Da sich dieses Problem erst durch Veränderung der Kraftstoffzusammensetzung stellte, kann die Kenntnis hiervon nur erwartet werden, wenn dieser Zusammenhang aufgrund der Häufung entsprechender Fälle oder anderweitig in Fachkreisen allgemein bekannt geworden wäre. Dass dies nicht der Fall war, zeigt sich bereits daran, dass zwei öffentlich bestellte Sachverständige der E2 das Problem zunächst ebenfalls nicht erkannten. Der hiesige Sachverständige hat ausdrücklich eingeräumt, dass ihm diese Zusammenhänge nicht bekannt waren und er davon erst durch Nachfrage bei dem Motorenhersteller erfahren hat.

Die Beklagte hat insoweit alle von ihr zu fordernden Möglichkeiten ausgeschöpft. Sie hat zunächst zutreffend das Problem beim AGR-Ventil verortet und sodann die Anweisungen des Herstellers W2 herangezogen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sahen diese nur noch die Kalibrierung des Ventils vor und gerade nicht mehr das Softwareupdate. Auf diese Anweisung musste sich die Beklagte verlassen. Es war daher auch nicht veranlasst, Kontakt mit dem Hersteller aufzunehmen. Anderes ergab sich auch nicht aus der Einsicht des Kostenvoranschlages der W2-Werkstatt N4 vom 09.07.2012 (Bl. 11 d.A.). Zwar ist dort, worauf der Sachverständige hingewiesen hat, ein entsprechendes Update und zusätzlich die Kalibrierung vorgesehen. Der Zusammenhang und der Grund für die Notwendigkeit erschließt sich hieraus indes nicht. Für die Beklagte bestand daher kein Anlass, die offiziellen Empfehlungen der Firma W2 in Frage zu stellen. Ferner ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Beklagte hätte prüfen sollen, ob zu einem früheren Zeitpunkt, als die jetzt abgelaufene Reparaturempfehlung noch galt, einmal ein Softwareupdate aufgespielt worden war. Der Auslauf der entsprechenden Empfehlung des Herstellers ist so zu verstehen, dass aufgrund neuerer Erkenntnisse eine andere Maßnahme bevorzugt wird, und nicht etwa, dass der Hersteller davon ausgeht, das Update müsste zwischenzeitlich bei allen alten Fahrzeugen aufgespielt sein.

Auch wenn nach Auskunft des Motorenherstellers sowie nach eigener Einschätzung des Sachverständigen die Anweisung zur Durchführung einer Kalibrierung "Nonsens" war und keine Lösung des Problems bewirken konnte, durfte von der Beklagten nicht erwartet werden, den ausdrücklichen Vorgaben des Herstellers zuwider zu handeln. Soweit ein Mitarbeiter der Fa. W2 mitgeteilt hat, ein erfahrener Mechaniker bzw. Service-Mitarbeiter mit entsprechender Erfahrung wisse, dass auch nach Durchführung der Kalibrierung das Problem bei einigen Kunden fortbestand und deshalb die ursprünglich vorgesehene Lösung über ein Softwareupdate vorzuziehen war, mag dies für Mechaniker einer Markenwerkstatt gelten, die regelmäßig mit W2-Fahrzeugen beschäftigt sind und über spezifische Erfahrung verfügen. Von der Beklagten als Autohaus können derartige Sonderkenntnisse aus den oben dargestellten Gründen demgegenüber nicht erwartet werden.

Neben dem Verschuldensaspekt kommt im Rahmen der Interessenabwägung hinzu, dass das Integritätsinteresse des Klägers bezogen auf die Zukunft vollständig gewahrt ist, nachdem das Problem nunmehr erkannt und durch nochmaligen Austausch des Ventils und Aufspielen der Software im Rahmen des Möglichen behoben worden ist. Das Fahrzeug wäre nunmehr uneingeschränkt für den Kläger nutzbar.

2.)

Der klageerweiternd geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist in zulässiger Weise nur unter der innerprozessualen Bedingung des zumindest teilweisen Erfolgs des Antrages zu 1) gestellt worden und bedarf deshalb keiner Entscheidung. Er wirkt sich insoweit auch nicht streitwerterhöhend aus (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG) und hat damit keinen Einfluss auf die Kostenquote.

Ungeachtet dessen gelten die obigen Ausführungen zum Fehlen eines Mangels im Rahmen des Anspruchs gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB sowie der Pflichtverletzung und des Verschuldens im Rahmen von §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (311 Abs. 2) BGB entsprechend.

3.) Dementsprechend besteht auch kein festzustellender Annahmeverzug des Beklagten oder ein Schadensersatzanspruch bezüglich der Kosten der vorgerichtlichen Anspruchsgeltendmachung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2014/2_O_291_12_Urteil_20140127.html - DE:LGDU:2014:0127.2O291.12.00

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