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Eine Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor, wenn die Fehlfunktion eines Euro-3-Motors (hier: verklebtes AGR-Ventil) auf die fehlende Eignung des technisch ordnungsgemäß funktionierenden Abgasrückführungssystems für die nach dem Kauf eingeführten neuartigen Kraftstoffe mit erhöhtem Biodieselanteil zurückzuführen ist. Die Ausstattung mit einem Euro-3-Motor und der entsprechenden Abgasrückführungs-Regelung entspricht dem erwartbaren Stand der Technik eines älteren Fahrzeuges und stellt keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar, die der Käufer erwarten kann. Auch eine Möglichkeit des Aufspielens einer neuen Software zur Funktionserhaltung des AGR-Ventils ändert daran nichts, wenn dies nur eine Zwischenlösung darstellt und eine vollständige Beseitigung des Problems nicht möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |