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Der Geschädigte kann nach einem Unfall im Grundsatz nur die Sätze des Normaltarifs für Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Die Höhe des Normaltarifs kann der Tatrichter nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, wobei er Listen oder Tabellen verwenden kann. Eine Schätzung auf Basis des arithmetischen Mittels aus verschiedenen Markterhebungen (z.B. M und N) ist grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Listen im konkreten Fall nicht als ungeeignet erwiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |