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Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Ein sofortiges Anerkenntnis kann auch dann vorliegen, wenn der Beklagte die Klageforderung unmittelbar nach substantiierter schlüssiger Darlegung der Klageforderung im Prozess anerkennt, nachdem zuvor eine unschlüssige Klage erhoben wurde. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (Reparatur oder Weiternutzung des Fahrzeugs) erst im Laufe des Prozesses schlüssig darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |