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Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur solche Gefahren ausräumen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Bei Veränderungen im Straßenbelag ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers erforderlich. Ein Oberflächenschaden, der bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und auf den sich der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer einstellen kann, stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |