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Einem Verhalten des Schuldners kommt nur dann die Bedeutung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu, wenn der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht auf Verjährung berufen wird. Hat der Schuldner zuvor einen befristeten Verjährungsverzicht erklärt, können nach dessen Ablauf erfolgte Zahlungen keine verjährungsunterbrechende Anerkenntniswirkung entfalten, wenn kein neuer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |