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Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs ist rechtmäßig, wenn die Abschleppmaßnahme selbst rechtmäßig war. Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von Halteverbotsschildern und einer Abschleppmaßnahme ist regelmäßig ausreichend, um Fahrzeughalter vor überraschenden Maßnahmen zu bewahren. Das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten PKW ist im Regelfall auch dann verhältnismäßig, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des verbotswidrigen Parkens liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |