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Eine Begutachtungsanordnung zur Klärung von Eignungszweifeln bei der (Neu)Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 FeV (Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis) muss formell und materiell rechtmäßig sein. Eine solche Anordnung ist rechtsfehlerhaft, wenn die Fragestellung über die aufgrund der Anknüpfungstatsachen allein gebotene Aufklärung der charakterlichen Eignung hinausgeht und sich auch auf körperliche und geistige Fahreignung erstreckt, obwohl hierfür keine Zweifel ersichtlich sind. Zudem ist die Anordnung fehlerhaft, wenn eine falsche Befugnisnorm als Rechtsgrundlage genannt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |