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Eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, da sie keine unmittelbaren Rechtsfolgen auslöst. Die mit der Verwarnung verbundene Festsetzung von Verwaltungskosten ist hingegen ein Verwaltungsakt und kann mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |