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Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über Maßnahmen, die gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu verhängen sind, an die Feststellungen im rechtskräftigen Bußgeldbescheid gebunden. Ein Rotlichtverstoß ist gemäß Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu bewerten, unabhängig davon, ob der Verstoß mit einem Kraftfahrzeug oder einem Fahrrad begangen wurde, und rechtfertigt die Anordnung eines Aufbauseminars, wenn die Geldbuße mindestens 40 Euro beträgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |