Das Verkehrslexikon

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Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse

Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nicht-Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme
Anordnung eines Aufbauseminars nach Ablauf der Probezeit
Teilnahme und Punkteabzug
Teilnahme und Ermäßigung der Geldbuße
Wiedereinsetzung und Rechtskraft
Aufbauseminar für Radfahrer
Absehen vom Fahrverbot?



Einleitung:


Im Fahrerlaubnissystem sind in der Absicht, künftige Verkehrsverstöße möglichst zu vermeiden, nach der Länge des Besitzes einer Fahrerlaubnis und nach der Häufigkeit von vorgefallenen Verkehrsverstößen abgestufte Einwirkungsmöglichkeiten geschaffen, mit denen der Betroffene selbst von sich aus oder mit amtlicher Nachhilfe der Fahrerlaubnisbehörde an der Verbesserung seines Fahrverhaltens arbeiten kann.


Bevor drastischere Mittel wie die Anordnung einer MPU oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Zuge kommen, können verschiedene Nachschulungsmaßnahmen durchlaufen werden, sofern dem nicht die Schwere eines begangenen Delikts oder beispielsweise der Konsum sog. harter Drogen entgegenstehen (in solchen Fällen wird die Fahrerlaubnis ohne Vorwarnung entzogen).

Als vorgeschaltete Maßnahmen kommen verschiedene Aufbauseminare in Betracht, und zwar im wesentlichen solche für Inhaber einer Probefahrerlaubnis, wenn von ihnen bestimmte Zuwiderhandlungen begangen worden sind.

Für das neue Fahreignungs-Bewertungssystem ist das sog. Fahreignungsseminar (FES) nach § 4a StVG geschaffen worden. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, die sich aus einer psychologischen und einer pädagogischen Komponente zusammensetzt, die letztlich dazu führe sollen, dass das Verkehrsverhalten des Betroffenen positiv verändert wird. Nicht zuletzt deshalb werden die Maßnahmen der Ermahnung und der Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme verbunden (dass trotz freiwilliger Teilnahme bei einer Verwarnung kein Punkteabzug mehr in Betracht kommt, mag man motivationspsychologisch durchaus bedauern).

Weiterhin gibt es auch die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.

Und schließlich kann ein Führerscheininhaber oder -bewerber auch an einem sog. Wiederherstellungskursus nach § 70 FeV teilnehmen.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Führerscheinstelle Probezeitmaßnahmen verhängen muss, ist sie an die rechtskräftigen Feststellungen in einem vorangegangenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gebunden, so dass der Betroffene nicht geltend machen kann, dass er die Tat nicht begangen habe.

Im Hinblick darauf, dass sich die fahrerlaubnisrechtlich e Gesetzeslage mit der Einführung des Fahreignungsbewertungs-Systems stark verändert hat, muss nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Gerichtsentscheidungen, die noch zur Rechtslage vor dem 01.05.2014 ergangen sind, nicht uneingeschränkt auf Konfliktfälle aus der Zeit nach diesem Datum angewandt werden dürfen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Verkehrszentralregister

Das Punktsystem

Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Verwertungsverbote

Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren

Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse

Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit

Nachschulung, Aufbauseminare und sonstige Maßnahmen

Verkehrspsychologische Beratung

Das allgemeine Aufbauseminar nach Verstößen während der Probezeit

Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- und Drogenverstößen während der Probezeit

Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren

Nicht-Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme

Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

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Allgemeines:


VG Magdeburg v. 27.08.2004:
Den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber bei Erfüllung der Voraussetzungen die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wird die Fahrerlaubnisbehörde schon dann gerecht, wenn sie gemäß §§ 45 , 37 FeV auf die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung hinweist und hierfür eine Frist bestimmt. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu ermitteln, ob das Seminar absolviert wurde.

VGH Mannheim v. 11.08.2009:
Die Einstufung jeglicher Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend (vgl. A 2.1 der Anlage 12 zur FEV) unabhängig davon, ob der Verstoß nach § 4 StVG i.V.m. § 40 FeV, Anlage 13 mit 4 Punkten, 3 Punkten oder nur einem Punkt bewertet wird, ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, weil beide Regelungen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während Maßnahmen nach dem Punktesystem des § 4 StVG dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Mehrfachtätern unabhängig von deren Erfahrungsstand und Alter dienen, sollen behördliche Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG Gefährdungen durch unerfahrene Fahrzeugführer entgegenwirken. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu diesen Tatbeständen wegen ihres Gefahrenpotentials und der hierin zum Ausdruck kommenden Einstellungs- und Verhaltensdefizite jegliche Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit zu zählen, liegt in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgebers ist befugt, einen Sachverhalt durch generalisierende und auf den typischen Regelfall bezogene Bestimmungen zu regulieren.

VG Freiburg v. 27.01.2010:
Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG entfällt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn die zur Wiedererteilung beantragte Fahrerlaubnis zuvor gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar entzogen worden ist. Eine Ausnahme hiervon hat jedoch dann zu gelten, wenn die frühere Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar unzulässig war, weil wegen konkreter Eignungszweifel (hier: wiederholte vorsätzliche Straftaten gemäß § 6 PflVG ) die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend gewesen wäre und mithin das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen der Notwendigkeit einer anderen Maßnahme nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen.

VG Meiningen v. 19.08.2010:
Nach der sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 StVG ergebenden Wertung des Gesetzgebers stellt ein Fahrerlaubnisinhaber, der 14 Punkte oder mehr erreicht, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit für die Allgemeinheit dar, die nur durch Teilnahme an einem Aufbauseminar für die Zukunft behoben werden kann. Nimmt der Fahrerlaubnisinhaber an diesem Aufbauseminar nicht teil, bleibt die von ihm ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit erhalten, so dass ihm sofort zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dabei kommt es auf persönliche finanzielle Umstände des Verkehrsteilnehmers nicht an.

VG Gelsenkirchen v. 15.06.2010:
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist unerheblich, dass die im Bescheid gesetzte Frist zur Beibringung einer Teilnahmebescheinigung zu einem Zeitpunkt endet, zu dem bereits die Tilgungsreife einzelner Eintragungen eingetreten ist.

OVG Lüneburg v. 09.07.2013:
Die Beschränkung der Verwertbarkeit von Eintragungen über gerichtliche Entscheidungen (vor ihrer Tilgung) auf 5 Jahre nach § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG a.F. gilt nicht für nur im Verkehrszentralregister eingetragene behördliche Entscheidungen.

OVG Münster v. 16.06.2014:
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht gehalten, über den Hinweis auf die Möglichkeit eines (freiwilligen) Aufbauseminars zur Punktereduzierung hinaus auch näher über die genauen Voraussetzungen für eine solche Punktereduzierung zu informieren und über den Gesetzesinhalt hinausgehende Erläuterungen zu geben.




VG Neustadt v. 25.01.2016:
Die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV muss vor Beginn des Kurses nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 FeV vorliegen. - Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht frei, sondern an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. - Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV zu berücksichtigen, dass die Verweigerung der Zustimmung grundsätzlich eine erneute medizinisch psychologische Begutachtung des Betroffenen zur Folge haben wird. In ihre Entscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde daher einzustellen, dass eine medizinisch psychologische Untersuchung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.

VG Stade v. 18.06.2019:
Kommt der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach einer schweren Zuwiderhandlung der Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nach, so ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Im Einzelfall kann dies unverhältnismäßig sein. Insoweit muss der Fahrerlaubnisinhaber substantiiert darlegen, weshalb ihm die Teilnahme an einem Seminar nicht möglich war. Eine berufsbedingte längerfristige Ortsabwesenheit begründet dieses nicht ohne weiteres, da der Betroffene auch an einem anderen Ort ein solches Seminar besuchen kann.

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Nicht-Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme:


Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme nach Fristablauf/a>

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Anordnung eines Aufbauseminars nach Ablauf der Probezeit:


Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse

Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit

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Teilnahme und Punkteabzug:


Punkteabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

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Teilnahme und Ermäßigung der Geldbuße:


AG Eilenburg v. 29.09.2022:
Die Teilnahme eines Berufskraftfahrers ohne Voreintragungen an einer dreistündigen verkehrspsychologischen Beratung kann es rechtfertigen statt einer Regelbuße von 110,00 Euro nur auf eintragungsfreie 55 Euro zu erkennen.

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Wiedereissetzung und Rechtskraft:


Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzungsantrag und Rechtskraft

Tattagsprinzip / Rechtskraftprinzip?

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Aufbauseminar für Radfahrer:


VGH Mannheim v. 22.01.2008:
Wird gegen einen Fahrradfahrer wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 40,- EUR oder mehr verhängt und erfolgt diesbezüglich eine Eintragung in das Verkehrszentralregister mit der Folge, dass bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen ist, so liegt dem keine unzulässige Gleichbehandlung von Fahrradfahrern und Kraftfahrzeugführern zugrunde.

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Absehen vom Fahrverbot?


OLG Saarbrücken v. 12.02.2013:
Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann allein aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht abgesehen werden. Dies ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn neben dem Seminarbesuch zusätzlich eine Vielzahl anderer, vom Tatrichter festzustellender Gesichtspunkte zu Gunsten des Täters spricht.

AG Traunstein v. 14.11.2013:
Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene zwischenzeitlich an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen hat und er aufgrund deutschlandweiter beruflicher Tätigkeit auf seinen Führerschein angewiesen ist.

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