Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 18.11.2013: Zur Alleinhaftung bei einem Wendemanöver unter Missachtung der Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 5 StVO




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 18.11.2013 - 21 O 273/12) hat entschieden:

   Die Abwägung der beiderseitigen Anteile bei einem Verkehrsunfall, der sich im Rahmen eines Wendemanövers ereignet hat, kann zur Alleinhaftung des Wendenden führen. Dies ist der Fall, wenn dem Wendenden ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last fällt, da diese Bestimmung die höchsten Sorgfaltsanforderungen aufstellt und die Betriebsgefahr des wendenden Fahrzeugs erheblich steigert, während die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs nicht durch ein Verschulden gesteigert ist und daher in vollem Umfang zurücktritt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wenden
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG zu.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Unfall sich im Rahmen eines Wendemanövers der Klägerin ereignet hat. Die Abwägung der beiderseitigen Anteile ergibt, dass die Klägerin für die Unfallfolgen allein haftet.

Durch die Beweisaufnahme, insbesondere durch das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen T3 ist der Unfallhergang zur Überzeugung des Gerichts aufgeklärt. Der Sachverständige hat zunächst die Schäden an den beiden Fahrzeugen beurteilt und dabei festgestellt, dass der Erstkontakt in einem Winkel von 30 - 35 Grad erfolgt ist. Das Schadensbild gibt dann aber wieder, dass sich der Kollisionswinkel beim späteren Eindringen in der Hauptkollisionsphase vergrößert und zwar auf ca. 40 Grad. Aus dieser Veränderung des Kollisionswinkels ist, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, zu folgern, dass das klägerische Fahrzeug bei der Kollision in Bewegung war, wobei die Vergrößerung des Kollisionswinkels dem Umstand geschuldet war, dass das Klägerfahrzeug bei der Kollision eine Kurvenfahrt nach links ausführte. Bei der Auswertung der Schäden ergab sich zudem, dass die Kollision höhenneutral erfolgte. Der Mazda wies keine bremsbedingte Absenkung der Fahrzeugfront auf.

Der Sachverständige hat sodann die aus den Schadensbildern hergeleiteten Ergebnisse in die Örtlichkeiten eingebunden. Insbesondere ist die Frage beurteilt worden, ob die dokumentierte Endstellung der beiden Fahrzeuge in längsachsenparalleler Position im Bereich der Laterne am Straßenrand erreichbar war. Der graphischen Darstellung gemäß A17 der Anlagen zum Gutachten ist deutlich zu ersehen, dass die festgestellte Endlage bei einem Unfall aus einem Einbiegevorgang in den Z-weg gar nicht erreichbar wäre. Die Endstellung ist vielmehr nur dadurch erreichbar, dass das Klägerfahrzeug vom rechten Fahrbahnrand aus in die Querbewegung gesteuert worden ist. Diese Überlegung führt dazu, dass das Klägerfahrzeug vor der Kollision sich nicht zur Mittellinie hin orientiert haben kann. Die bildliche Darstellung erfolgte in der Anlage A18 der Anlagen zum Gutachten.

Sodann hat der Sachverständige die Weg-Zeit-Verhältnisse ermittelt. Unter Heranziehung von Vergleichsversuchen ergab sich für den Mazda eine Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 45 km/h. Dem klägerischen Fahrzeug ist eine Kollisionsgeschwindigkeit von 25 km/h zuzuordnen, so dass sich unter Berücksichtigung der Querfahrt des Peugeot eine Differenzgeschwindigkeit zwischen beiden Fahrzeugen von 35 km/h ergibt, die sich in den beiderseitigen Schäden an den Fahrzeugen wiederspiegelt. Aus dem Weg-Zeit-Diagramm gemäß Anlage A29 ergibt sich sodann, dass die Einleitung der Querbewegung des klägerischen Fahrzeuges, ausgehend vom rechten Fahrbahnrand, nach links erst 0,7 Sekunden vor der Kollision erkennbar war. Ein solcher Zeitraum reicht unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde für eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr aus.

Die weitere Betrachtung ergab, dass das Klägerfahrzeug etwa 2,5 Sekunden vor der Kollision an den rechten Fahrbahnrand gelenkt worden ist.

Bei diesem Beweisergebnis ist ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Beklagten nicht bewiesen. Sie befuhr die I Straße mit zulässiger Geschwindigkeit. Es stellt auch keinen Verkehrsverstoß dar, dass die Beklagte zu 1. auf das Heranfahren des klägerischen Fahrzeuges zum rechten Fahrbahnrand lediglich mit einer leichten Ausweichbewegung nach links reagiert hat. Die Fahrbewegung nach rechts an den Fahrbahnrand war eindeutig. Nichts wies zu diesem Zeitpunkt darauf hin, dass damit ein Wendemanöver nach links eingeleitet werden sollte. Fährt ein vorausfahrendes Fahrzeug an den rechten Fahrbahnrand, so ist das nachfolgende Fahrzeug bei Fehlen anderer Hinweise auf gefahrdrohende Umstände nicht daran gehindert, an diesem Fahrzeug vorbeizufahren, wobei die Beklagte zu 1. sogar den Seitenabstand durch ein Ausweichen nach links noch etwas vergrößert hat.

Demgegenüber fällt der Klägerin ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last. Nach dieser Bestimmung muss der Fahrzeugführer sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Klägerin hätte von dem Wendemanöver unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten Abstand nehmen müssen und dadurch den Unfall vermeiden können.

Die Abwägung der beiderseitigen Anteile ergibt, dass die Klägerin für die Unfallfolgen allein haftet. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges ist durch den Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO erheblich gesteigert. Diese Bestimmung stellt die höchsten Sorgfaltsanforderungen auf, die die StVO kennt. Demgegenüber ist die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht durch ein Verschulden der Fahrerin gesteigert. Diese tritt daher in vollem Umfang zurück.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2013/21_O_273_12_Urteil_20131118.html - DE:LGDO:2013:1118.21O273.12.01

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