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Die Abwägung der beiderseitigen Anteile bei einem Verkehrsunfall, der sich im Rahmen eines Wendemanövers ereignet hat, kann zur Alleinhaftung des Wendenden führen. Dies ist der Fall, wenn dem Wendenden ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last fällt, da diese Bestimmung die höchsten Sorgfaltsanforderungen aufstellt und die Betriebsgefahr des wendenden Fahrzeugs erheblich steigert, während die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs nicht durch ein Verschulden gesteigert ist und daher in vollem Umfang zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |