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"Zwar trifft zu, dass der Kläger selbst keinen Fehler bei der Bedienung seines Kraftfahrzeugs gemacht hat, den er sich nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsste. Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs in erweiternder Auslegung des § 254 BGB anspruchsmindernd auswirken kann, wenn sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss (vgl. Senat, Urteile vom 20. Januar 1954 - VI ZR 118/52, BGHZ 12, 124, 128; vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54, BGHZ 20, 259, 260 ff.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59, VersR 1960, 636, 637; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71, VersR 1972, 959, 960; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 16; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1952 - III ZR 297/51, BGHZ 6, 319, 320 ff.). Das ist der Fall, wenn der Geschädigte - wie im Streitfall der Kläger - zugleich als Halter des beschädigten Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber aus § 7 Abs. 1 StVG haftet. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers selbst dann zu berücksichtigen, wenn der Fahrzeughalter für dessen Verhalten nicht nach § 831 BGB einzutreten braucht (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 1954 - VI ZR 118/52, aaO, 128 f.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 254 Rn. 114; Staudinger/Schiemann, aaO, § 254 Rn. 108, 117). Darin zeigt sich, dass bei der hier vorliegenden Konstellation, bei der der geschädigte Eigentümer zugleich Halter des Kfz ist, bereits keine Regelungslücke vorliegt."
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