Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 15.10.2013: Handwerkerparkerlaubnis: Anforderungen an Handwerker und Fahrzeuge; Ausschluss für Zahntechniker mit PKW.




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 15.10.2013 - 2 K 2321/11) hat entschieden:

   Auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien über Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe kann sich nur der Handwerker berufen, der in die Handwerksrolle eingetragen ist und über entsprechende Service- und Werkstattfahrzeuge verfügt, die bei Reparatur- und Montagearbeiten eingesetzt werden. Ein bei einem Zahnarzt angestellter Zahntechniker, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, kann keine Rechte aus den Regelungen über die Handwerkerparkerlaubnis herleiten.

Ein PKW der mittleren Oberklasse (hier Mercedes E-Klasse) kann ohne besondere Umbauten nicht als Werkstatt- oder Servicewagen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.

Hat sich der streitbefangene Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht nach der letztgenannten Vorschrift das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Verwaltungsakt hatte sich hier zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch Zeitablauf erledigt, da die ursprünglich beantragte Parkerlaubnis nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum, nämlich für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 erstrebt wurde, der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen war.

Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Begehren ursprünglich im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgt hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage - analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - auch nach einer Verpflichtungsklage zulässig, wenn dadurch der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird.

Dies ist hier nicht der Fall. Denn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des Klägers richtete sich gegen die Weigerung der Behörde, im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zu erteilen. Davon weicht die im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgte Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht ab, mit der der Kläger nunmehr die Feststellung begehrt, dass die damalige Weigerung der Beklagten, für diesen Zeitraum die beantragte Parkerlaubnis zu erteilen, nicht rechtens war.

Schließlich ist auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Denn es ist nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er die Ausstellung eines solchen Parkausweises auch weiterhin erstreben wird und die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, als Richtschnur für künftige Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu dienen. Es ist insbesondere zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Änderung der Rechtslage ersichtlich oder vorgetragen, die das Rechtschutzinteresse des Klägers entfallen lassen würde.

Der Kläger ist schließlich auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, soweit die vorliegende Klage sich nur noch auf eine Parkerlaubnis für den von seiner Ehefrau zu Transportzwecken des Dentallabors genutzten PKW erstrebt. Denn der Kläger ist Inhaber der Zahnarztpraxis, in der seine Ehefrau in abhängiger Beschäftigung als Zahntechnikerin arbeitet. Wie es in der vom Kläger zitierten Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein heißt, ist bei einer solchen arbeitsrechtlichen Ausgestaltung die Tätigkeit des Zahntechnikers integrierter Bestandteil der zahnärztlichen Berufsausübung. Die in Rede stehende Parkerlaubnis dient somit dem Kläger als Inhaber der Zahnarztpraxis. Eine zu Unrecht versagte Parkerlaubnis verletzte deshalb den Kläger in seiner Rechtssphäre.

Die Klage ist indes unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sein Antrag vom 23. November 2011 auf Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung für den von seiner Ehefrau benutzten PKW zum Parken vor seiner Praxis in der H. S.--straße in K. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 positiv hätte beschieden werden müssen.

Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 11 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufs der Uhr und an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1 StVO), im Bereich des Zonenhalteverbots nur während der vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2 StVO) und von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3 StVO) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4 StVO) erlassen worden sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung, sondern die nach §§ 44 Abs 1, 47 Abs. 2 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Nach den rechtlichen Vorgaben setzt die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegen. Bei der Ermessensentscheidung hat die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem besonderen Interesse desjenigen, der die Ausnahmeerlaubnis begehrt, abzuwägen. Dies setzt voraus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung begehrt, wesentlich stärker darauf angewiesen sein muss, die Straßenverkehrsordnung nicht einzuhalten als sonstige Personen in vergleichbarer Lage. Nach Ziff. I Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 46 StVO, sowohl in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung (vom 22. Oktober 1998) als auch in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung (vom 6. März 2013), ist eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen zu erteilen, wobei an den Nachweis dieser Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Die genannte Verwaltungsvorschrift gibt eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des in § 46 StVO eingeräumten Ermessens und beschränkt so in zulässiger Weise die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf besondere Ausnahmefälle. Die Erteilung solcher Genehmigungen ist ‑ deren Charakter entsprechend ‑ somit restriktiv zu handhaben, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Regelfall würde.

Vgl. dazu beispielsweise Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Be-schluss vom 25. September 2007 ‑ 11 ZB 06.279 ‑, juris.

Diese Erwägungen gelten auch soweit zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ermessensausübung durch Richtlinien Parkerleichterungen für bestimmte Berufsgruppen oder bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ermöglicht werden können.

Hinzu kommt, das eine Ermessensentscheidung lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 VwGO dahin gehend zugänglich ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Hiervon ausgehend lässt sich für die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht feststellen, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO Abs. 1 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 ermessensfehlerhaft beschieden hat. Denn das Ermessen der Beklagten war weder auf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung reduziert, noch lässt sich feststellen, dass die mit der Klage angegriffenen Entscheidungen der Beklagten aus anderen Gründen rechtlich fehlerhaft waren.

Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum unter Berücksichtigung der für Handwerke und sonstige Betriebe geltenden Vorgaben Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung hatte. Der bei der Entscheidung über den klägerischen Antrag zur Ausübung des Ermessens der Beklagten herangezogene Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2007 - Az.: III B 3 ‑ 78‑12/2 Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbebetriebe und soziale Dienste (Runderlass 2007) - entspricht nach Auffassung der Kammer den oben beschriebenen restriktiven Vorgaben der Ermächtigungsnorm. Nach Ziffer 1 des Runderlasses 2007 können Handwerksbetriebe der Anlage A der Handwerksordnung und den in der Anlage B der Handwerksordnung verzeichneten Gewerke zur für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge zur Erleichterung der Parkplatzsuche Ausnahmegenehmigungen bei Reparatur- und Montagearbeiten erteilt werden. Dieser Runderlass 2007 ersetzt einen Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 15. Dezember 2004, mit dem bereits damals Handwerksbetrieben zur Erleichterung der Parkplatzsuche die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu beantragen. Damit nicht nur Handwerksbetriebe solche Ausnahmegenehmigungen erhalten könnten, wurde im Runderlass 2007 die Gruppe der Berechtigten auf sonstige Betriebe, die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug mit ihren Service- und Werkstattfahrzeugen transportieren müssen, und auf soziale Dienste erweitert. Fahrzeuge, die eine Ausnahme erhielten, müssen ferner mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein. Reine Ladetätigkeiten fallen nicht unter diesen Erlass.

Die Voraussetzungen erfüllte der Kläger schon aus mehreren Gründen nicht. Auf die Regelung für Handwerksbetriebe konnte sich der Kläger nicht berufen, weil nach Auffassung des Gerichts diese Vorschrift nur den Handwerksbetrieben der Anlage A eine Vergünstigung einräumt, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Dies ist weder bezüglich der Ehefrau noch bezüglich des Klägers als Praxisinhaber der Fall. Zwar erfüllt die Ehefrau die Voraussetzungen als Zahntechnikerin nach Ziff. 37 der Anlage A der Handwerksordnung, bei Aufnahme selbständiger handwerklicher Tätigkeit in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Eine solche Fallkonstellation liegt aber hier nicht vor. Die Ehefrau ist nicht selbständig sondern als Angestellte beim Kläger beschäftigt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers kann ein bei einem Freiberufler angestellter Zahntechniker nicht in der Handwerksrolle eingetragen werden, weil diese Tätigkeit dem Betrieb des freiberuflich tätigen Arztes zuzurechnen ist. Dies bestätigt auch die schriftlichen Stellungnahme die Zahnärztekammer Nordrhein, die der Kläger selbst in das Verfahren eingeführt hat. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Herstellung von Zahnersatz in der zahnärztlichen Praxis keine Handwerkstätigkeit darstellt. Sie ist (dann) integrierter Bestandteil der zahnärztlichen Berufsausübung. Das Praxislabor ist demnach kein selbstständiger Handwerksbetrieb. Es genügt somit für die Annahme einer Vergünstigung als Handwerksbetrieb nicht, dass die Ehefrau abstrakt eine Tätigkeit ausübt, die in selbstständiger Tätigkeit ihr die Eintragung in die Handwerksrolle ermöglichen würde.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach dem Runderlass 2007 auch sonstigen Betrieben entsprechende Parkvergünstigungen erteilt werden können. Denn die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung liegen nicht vor. Der von der Ehefrau bei den Fahrten zwischen Praxis und Wohnhaus genutzte PKW der N1. F. ist eine normale Limousine der mittleren Oberklasse und kein Service- oder Werkstattfahrzeug im Sinne dieser Regelung. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem Erlass dies ein Fahrzeug sein muss, das auf den Transport von schwerem oder umfangreichem Material bzw. Werkzeug vorbereitet oder eingerichtet sein muss. Davon kann bei einem normalen PKW der mittleren Oberklasse keine Rede sein. Dieses ist mit einigem Komfort für den Transport von Personen eingerichtet. Eine abweichende Ausstattung hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Für ein Werkstatt- oder Servicefahrzeug ist es weiter typisch, dass es an der Betriebsstätte mit Arbeitsmaterial oder Werkzeug beladen wird. Danach wird der Mitarbeiter des Handwerksbetriebs oder sonstigen vergleichbaren Betriebs den Kunden aufsuchen, um dort auftragsgemäß mit den eingeladenen Werkzeugen und Materialien Reparatur- und Montagearbeiten auszuführen. Das Fahrzeug wird in der Nähe des Tätigkeitsortes geparkt, um jederzeit bei Erledigung auf die dort gelagerten Werkzeuge und Materialien zurückgreifen zu können. Hier finden die Fahrten nicht im Rahmen solcher Reparatur- und Montagearbeiten bei einem oder wechselnden Kunden statt, sondern ergeben sich als Notwendigkeit der Organisationsentscheidung des Klägers die Dentallaborarbeiten an zwei Betriebsstätten durchzuführen. Selbst wenn die Transportboxen nach dem Vortrag des Klägers bei einer Zusammenfassung von 10 Articulatoren im Einzelfall ein Gewicht von bis zu ca. 20 kg erreichen können, fällt die Belastung mit einem solchen Gewicht nicht zwangsweise an, sondern lässt sich durch eine andere Verteilung (z.B. nur jeweils drei oder fünf Articulatoren werden zu einer Transporteinheit zusammengefasst) verringern. Letztlich braucht der Kläger den Parkraum für das Fahrzeug nicht zur Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit sondern nur zur Erleichterung bei Be- und Entladen des PKW vor oder nach dem Transport zur zweiten Betriebsstätte, was selbst auch wieder der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegensteht.

Das Ermessen ist auch nicht deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil nach Auffassung der Beklagten die Verwaltungsvorschriften nicht auf die individuellen Gegebenheiten des Fahrers, sondern allein auf die Eignung des Fahrzeugs abstellen. Diese Einschätzung ist im Rahmen der Anwendung des Runderlasses rechtlich nicht zu beanstanden.

Das schließt nicht aus, dass neben den im Runderlass vorgesehenen Ausnahmen der Verkehrsbehörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 46 Abs. 1 StVO noch ein weiteres Ermessen bleibt, um Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen. In diesem Rahmen könnten hier die auf Grund einer Erkrankung bestehenden gesundheitlichen Belastungen der Ehefrau zu würdigen sein, die nach ärztlicher Einschätzung ein schweres Heben verbietet. Solche Erwägungen hat die Beklagte auch im Rahmen des Klageverfahrens angestellt. Das ärztliche Urteil zieht die Kammer nicht in Zweifel. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist seine Ehefrau in der Lage, bei einem Parken auf der H. S.--straße die bis zu 20 kg schwere Transportbox aus dem Auto auf eine Sackkarre zu laden und anschließend in die Praxis zu bringen. Das Gleiche gilt für den Rückweg. Letztlich kommt es nur darauf an, dass die Ehefrau beim Be- und Entladen nur eine kurze Wegstrecke zurücklegen muss. Dazu braucht die Klägerin die erstrebte Parkerlaubnis nicht. Denn dieser Ladevorgang kann durch das in K. mögliche Gebrauchmachen von der allen Verkehrsteilnehmern im Stadtgebiet eingeräumten freien Parkzeit von 15 Minuten erledigt werden. Selbst im Parkverbot ist ein solches zügiges Be- und Entladen zulässig. Danach ist es ihr möglich, das Fahrzeug auf einem anderen Parkplatz ggfls. im Parkhaus abzustellen und zurück in die Praxis zu gehen. Eine Gehbehinderung hat die Ehefrau des Klägers nicht vorgetragen.

Der Kläger kann sich schließlich weder auf die im Jahr 2000 geführten Verwaltungsstreitverfahren noch darauf berufen, dass ihm in den Jahren vor 2000 sowie in den Jahren 2001 bis 2010 Ausnahmegenehmigungen sogar für zwei Personenfahrzeuge von der Beklagten erteilt worden waren. Eine solche langjährige Verfahrensweise gewährt keinen Anspruch auf eine zukünftig unveränderte Entscheidungspraxis. Hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gilt, dass dort - entgegen der Annahme des Klägers - keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgesprochen wurde. Bei den Genehmigungen in der Vergangenheit sind weder Vertrauenstatbestände geschaffen worden, noch ist die Beklagte nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet, diese Genehmigungspraxis fortzusetzen.

Der in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verortete Gleichheitssatz gewährt nur einen Anspruch auf die Gleichbehandlung verschiedener Rechtsobjekte im Hinblick auf eine eingeführte Verwaltungspraxis. Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch darauf, dass einem Bürger bei vergleichbarem Sachverhalt auch zukünftig eine zeitlich befristete Vergünstigung gewährt werden muss. Die Behörde kann eine Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen jederzeit ändern. Auch ermessenslenkende Vorschriften können aus sachgerechten Erwägungen jederzeit durch andere Verwaltungsvorschriften ersetzt oder in Einzelpunkten geändert werden.

Es besteht somit keine Verpflichtung der zuständigen Behörden, eine bestehende Verwaltungspraxis für die Zukunft beizubehalten. Unter Vertrauensgesichtspunkten unterliegt eine Änderung nur dann Bedenken, wenn nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nachteilig eingegriffen würde. Dies ist aber hier nicht der Fall. Zwar sind dem Kläger für zwei Personenkraftwagen in der Vergangenheit über viele Jahre Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Dies hindert die Beklagte jedoch nicht, die Genehmigungspraxis für die Zukunft zu ändern. Dafür spricht zunächst, dass die Ausnahmegenehmigungen auch in der Vergangenheit stets nur befristet für ein Jahr erteilt wurden. Ein Vertrauenstatbestand für die Zukunft wurde schon durch diese Befristung nicht geschaffen. Mit der Änderung der bisherigen Behördenpraxis ist auch nicht in abgewickelte, sondern mit Blick auf die Nutzung des Fahrzeugs allenfalls in laufende Lebenssachverhalte eingegriffen worden. Denn es ging hier nur um den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die der Firma C. bzw. der Firma "T. N. " erteilten Ausnahmebewilligungen berufen. Die Firma C. hat nach dem Auslaufen der alten Parkgenehmigung aus dem Jahr 2010 im Jahre 2011, also nach der Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten, keine entsprechende Erlaubnis mehr erhalten. Die Firma "T. N. " gehört genau zu den sonstigen Betrieben im Sinne des obengenannten Runderlasses 2007. Der Betrieb bedarf eine solche Genehmigung, um mit seinen Fahrzeugen das schwere und umfangreiche Material bzw. Werkzeug zu transportieren.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen folgt sie aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2013/2_K_2321_11_Urteil_20131015.html - DE:VGAC:2013:1015.2K2321.11.00

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