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Auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien über Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe kann sich nur der Handwerker berufen, der in die Handwerksrolle eingetragen ist und über entsprechende Service- und Werkstattfahrzeuge verfügt, die bei Reparatur- und Montagearbeiten eingesetzt werden. Ein bei einem Zahnarzt angestellter Zahntechniker, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, kann keine Rechte aus den Regelungen über die Handwerkerparkerlaubnis herleiten. Ein PKW der mittleren Oberklasse (hier Mercedes E-Klasse) kann ohne besondere Umbauten nicht als Werkstatt- oder Servicewagen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. (Leitsätze des Gerichts) |