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Die Verlängerung einer Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen ist zu versagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder der geschäftsführenden Person dartun (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, insbesondere gegen steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten, begründen die Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 d) PBZugV). Bareinnahmen eines Taxiunternehmens müssen einzeln aufgezeichnet werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. § 63 Abs. 1 UStDV), wobei die Aufzeichnungen einem sachverständigen Dritten einen Überblick über die Umsätze ermöglichen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |