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1. Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BlmSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein. 2. Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BlmSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) in einer Umweltzone nur abgeparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden. (Leitsätze des Gerichts) |