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Ohne besondere Rechtfertigung ist es unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unverhältnismäßig, den Fahrerlaubnisinhaber zur Beibringung eines Gutachtens eines bestimmten Arztes aufzufordern, wenn mehrere gleichqualifizierte Leistungserbringer zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, wenn diese unterschiedliche Gebühren verlangen. (Leitsätze des Gerichts) |