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Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person nach einem Unfall durchgängig erwerbstätig bleibt, sich um eine anderweitige Arbeitsstelle bemüht und sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend meldet. Auch Behandlungspausen in psychologischer Behandlung begründen keinen Verstoß. Eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 70% kann aufgrund unfallbedingter psychischer Beeinträchtigungen wie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |