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1. Ein Sonderrechte in Anspruch nehmender Fahrzeugführer darf beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung sich nur im Schritttempo bewegen und sich in die Kreuzung hinein tasten, wenn keine Sicherheit besteht, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen.
2. Ein am normalen Straßenverkehr teilnehmender Kraftfahrer hat Vorsorge zu treffen, die Warnsignale eines herannahenden Einsatzfahrzeugs rechtzeitig wahrzunehmen (Ortungspflicht). Sobald er ein Einsatzhorn – wenn auch nur schwach – hört oder den Schimmer eines Blaulichts sieht, muss er seine Fahrweise hierauf einrichten, die Geschwindigkeit herabsetzen und mit gespannter Aufmerksamkeit das Wegerechtsfahrzeug orten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |