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Der eingestandene Amphetaminkonsum führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig zum Entfallen der Fahreignung und rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine teleologische Reduktion der genannten Bestimmung dahingehend, dass der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln die Fahreignung nur dann entfallen lasse, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die strikte Trennung des Konsums und der Teilnahme am Straßenverkehr nachweist, ist nicht möglich. Die Absicht des Nichtgebrauchmachens von einer Fahrerlaubnis ist kein Element der Fahrungeeignetheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |