Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 28.08.2013: Zum Nachweis der Identität bei der Fahrzeugzulassung: Ausreichende Bescheinigung über Aufenthaltserlaubnis ohne gültigen Pass




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.08.2013 - 6 K 7524/12) hat entschieden:

   Nach dem das Gefahrenabwehrrecht prägenden Spezialitätsprinzip kaum eine zulassungsrechtliche Vorschrift nur der Abwehr zulassungsrechtlicher Gefahren dienen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentllichen Straßenverkehr


Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Antrag des Klägers auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs mit der Begründung abzulehnen, die von dem Kläger bei Antragstellung vorgelegte "Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis" sei ohne Verbindung mit einem gültigen Passdokument kein ausreichender Nachweis im Sinne von § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit der Klage, die auf die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet ist,

vgl. zum Begriff des Rechtsverhältnisses Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 43 Rdnr. 11,

steht nicht entgegen, dass gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Feststellung grundsätzlich nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Einer (Leistungs-)Klage auf Verpflichtung der Beklagten, auf den Antrag des Klägers hin ein Kraftfahrzeug auf ihn zuzulassen, steht entgegen, dass die Kraftfahrzeugzulassung nicht nur davon abhängig ist, ob die vorliegend umstrittenen Voraussetzungen für den Nachweis der in § 6 FZV genannten persönlichen Daten(, insbesondere der Identität des Klägers) erfüllt sind, sondern von weiteren Voraussetzungen, deren Schaffung dem Kläger nicht zuzumuten ist, bevor geklärt ist, ob eine Zulassung schon aus den von der Beklagten vertretenen Gründen nicht in Betracht kommt.

Vgl. zum Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO Kopp/Schenke, aaO, § 43 Rdnr. 29.

Abgesehen davon hat sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2. Oktober 2012 selbst auf die Prüfung des Gesichtspunktes des Nachweises der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV genannten Daten, insbesondere der Vorlage eines gültigen Passes zum Identitätsnachweis beschränkt und den Kläger ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auf den Klageweg verwiesen, so dass diesem auch aus diesem Grund jedenfalls unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten die Möglichkeit gegeben werden muss, die begehrte Feststellung klageweise geltend zu machen.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, weil die Rechtslage aufgrund der von der Rechtsansicht des Klägers abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten unklar ist und der Kläger sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will.

Zum Feststellungsinteresse vgl. Kopp/Schenke, VwGO, aaO, § 43 Rdnr. 24.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Antrag des Klägers auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs mit der Begründung abzulehnen, die von dem Kläger bei Antragstellung vorgelegte "Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis" sei ohne Verbindung mit einem gültigen Passdokument kein ausreichender Nachweis im Sinne von § 6 FZV.

Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV, dass als Halterdaten im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG bei natürlichen Personen unter anderem Familienname, Geburtsname, Vornamen, Datum und Ort der Geburt sowie Geschlecht und Anschrift des Halters anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen sind.

Ob ein solches Verlangen an den die Zulassung eines Kraftfahrzeugs begehrenden Antragsteller gerichtet wird und welche Dokumente insoweit im Einzelfall gefordert werden können, hat sich allerdings an Sinn und Zweck dieser Vorschriften zu orientieren. Vor dem Hintergrund des das gesamte Gefahrenabwehrrecht prägenden Spezialitätsprinzips kann eine zulassungsrechtliche Vorschrift nur der Abwehr zulassungsrechtlicher Gefahren dienen; für die Abwehr anderer, etwa ausländerrechtlicher Gefahren ist wegen der jeweils abschließenden Regelung ausschließlich das ausländerrechtliche Instrumentarium zugänglich. Umgekehrt können mit dem Instrumentarium des Zulassungsrechts keine ausländerrechtlichen Gefahren abgewehrt werden. Der Nachweis der persönlichen Daten wie Familienname, Vorname(n), Datum und Ort der Geburt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV soll im Zulassungsrecht sicherstellen, verlässlich prüfen zu können und zu gewährleisten, dass die Person, auf die auf ihren Antrag hin ein Kraftfahrzeug zugelassen werden soll, von den mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs befassten und in Zukunft zu befassenden amtlichen Stellen eindeutig identifiziert werden sowie zuverlässig festgestellt werden kann, die im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Halterdaten mit den von dem Antragsteller angegebenen und in amtlichen Unterlagen festgehaltenen Daten übereinstimmen, er daher für die Behörden und andere Verkehrsteilnehmer sicher zu ermitteln ist und etwaige mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs verbundene Maßnahmen ihn sicher erreichen.

Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis der Personendaten zur Identifizierung des Antragstellers unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 16 E 193/13 -, juris (zu § 2 Abs. 6 StVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV) unter Hinweis auf VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2007 - 7 K 2840/06 -, juris (zu § 21 Abs. 3 FeV) und VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We -, juris (zu § 2 Abs. 6 StVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 FeV); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 -, juris (zu § 2 Abs. 6 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV).

Andere öffentlich-rechtliche Interessen als dasjenige sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Zulassung eines Kraftfahrzeugs auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Kraftfahrzeughalter zurückgegriffen werden kann, sind bei der Prüfung der im Zusammenhang mit der Zulassung eines Kraftfahrzeugs in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV genannten Daten aufgrund des Schutzzwecks dieser Vorschrift als Norm des Zulassungsrechts nicht zu berücksichtigen.

In Anlegung dieser Maßstäbe ist das Verlangen der Beklagten, zusätzlich zu der vorgelegten, mehrfach verlängerten Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juni 2010 ein gültiges Passdokument vorzulegen, zum Nachweis der in einem Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs anzugebenden Halterdaten nicht erforderlich, mithin unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Wie sich aus den von dem Ausländeramt der Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt, ist der Kläger mit seinen Eltern bereits 1989, mithin schon im Kindesalter in das Bundesgebiet eingereist und hält sich nach seinem Vortrag, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, seitdem ununterbrochen in L1. auf, wo er ordnungsgemäß gemeldet war und nunmehr seit mehreren Jahren, mindestens seit dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juni 2010, unter der in dieser genannten Anschrift gemeldet ist, was der Kläger durch Vorlage einer Meldebescheinigung zu belegen angeboten hat. Er wird unter dem Namen N. Z. , unter dem er selbst Klage erhoben hat, zudem auch von der Beklagten selbst geführt. So hat ihm die Führerscheinstelle der Beklagten unter diesen von dem Kläger selbst als zutreffend erachteten Personalien bereits vor Jahren eine Fahrerlaubnis erteilt und einen Führerschein ausgestellt. Die Abteilung Straßenverkehr der Beklagten hat nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag des Klägers in der Vergangenheit mehrere Kraftfahrzeuge auf ihn zugelassen, und das Ausländeramt der Beklagten führt den Kläger ebenfalls seit vielen Jahren unter diesen Personalien, die sich - neben Tag und Ort der Geburt - nach Auffassung des Ausländeramtes und ausweislich der von diesem eingereichten Unterlagen aus einem türkischen Geburtsregister betreffend (unter anderem) den Kläger entnehmen lassen, das vom Ausländeramt als für die Staatsangehörigkeit des Klägers maßgeblich angesehen wird.

Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit bisher auf den Kläger zugelassenen oder zugelassen gewesenen Kraftfahrzeugen zu Problemen hinsichtlich der zulassungsrechtlichen Identifizierbarkeit gekommen sei.

Vor diesem Hintergrund fehlen Ansatzpunkte dafür, dass der Kläger seine Identität verschleiern oder wechseln will und nicht die Person ist, deren Personalien er selbst als zutreffend ansieht und unter denen er von der Beklagten seit Jahren melderechtlich, fahrerlaubnisrechtlich und ausländerrechtlich geführt wird. Es sind daher keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das von § 6 FZV verfolgte Ziel der Gewährleistung der sicheren und zweifelsfreien Ermittelbarkeit des Kraftfahrzeughalters - die Vorlage eines amtlichen Dokuments zum Nachweis der Halterdaten wird im Übrigen von § 6 FZV, anders als dies etwa § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung vorsieht, nicht verlangt - mit den von dem Kläger angegebenen, unter anderem in der Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis amtlich dokumentierten, der Beklagten seit Jahren bekannten und von dieser auch benutzten persönlichen Daten nicht erreicht werden kann.

Ob und inwieweit berechtigter Anlass besteht, seitens des Ausländeramtes der Beklagten Maßnahmen gegenüber dem Kläger zu ergreifen, die aus ausländerrechtlicher Sicht möglicherweise die Forderung der Vorlage eines gültigen Passes zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers umfassen können, bleibt unberührt, kann jedoch aus den dargelegten Gründen im Rahmen des vorliegend geltend gemachten, anderen Zwecken dienenden Klagebegehrens nicht berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/6_K_7524_12_Urteil_20130828.html - DE:VGD:2013:0828.6K7524.12.00

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