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Die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf eine mehr als einmalige Aufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen behaupteten Erstkonsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. Dies stellt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast dar, sondern einen Akt der Beweiswürdigung, der eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung des Betroffenen begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |