Das Verkehrslexikon

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Konsumangaben des Betroffenen

Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur Verwertbarkeit von eigenen Konsumangaben eines Betroffenen vor der Polizei oder im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 29.04.2013 - 1 L 301/13.NW) ausgeführt:

   "Im vorliegenden Fall ist von einem nachgewiesenen Amphetaminkonsum der Antragstellerin auch ohne ärztliches oder toxikologisches Gutachten auszugehen. Sie hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21. Januar 2013 nach Belehrung als Beschuldigte erklärt, dass sie im Zeitraum von September 2012 bis November 2012 in zwei bis drei Fällen Amphetamin erworben hat, und dass dieses Amphetamin jeweils für ihren Eigenkonsum bestimmt war. An dieser Erklärung, die sie im Anschluss an die Vernehmung eigenhändig unterzeichnet hat, muss sie sich festhalten lassen (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Beschluss vom 1. März 2010 – 3 L 157/10.NW –).


Im vorliegenden Eilverfahren sind keine Umstände erkennbar geworden, die an der Richtigkeit ihrer Erklärung und an dem nach dem Erwerb der Droge tatsächlich erfolgten Eigenkonsum auch nur Zweifel begründen könnten. Vielmehr sprechen gerade der zweite Kauf und der weitere Kaufversuch dafür, dass sie das zuvor zum Eigenkonsum erworbene Amphetamin verbraucht hatte. Abgesehen von dem Konsum im Herbst 2012 wurde sie bereits im Jahr 2006 nach vorangegangenem Amphetaminkonsum strafrechtlich verwarnt. Ihr Vortrag, sie habe zu keiner Zeit einen Konsum von Amphetamin bestätigt, trifft damit nach Aktenlage offensichtlich nicht zu. Die von ihr angeführten gerichtlichen Entscheidungen des VG Saarlouis und des Bundesverfassungsgerichts betreffen die Einholung ärztlicher Gutachten bei einem bloßen Besitz bzw. Verdacht des Betäubungsmittelkonsums, im Gegensatz zum hier eingeräumten Konsum."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen

Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert

Unbewusster Drogenkonsum

Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

Stichwörter zum Thema Cannabis

Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug

Verwertungsverbote in den verschiedenen Verfahrensarten

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Allgemeines:


OVG Koblenz v. 02.01.2007:
Glaubhafte Konsumangaben, die ein Betroffener nach entsprechender Belehrung vor der Polizei macht, sind auch dann im späteren Verwaltungsverfahren verwertbar, wenn sie später widerrufen werden.

VGH Mannheim v. 16.05.2007:
Ist der Betroffene vor seiner Aussage über die Häufigkeit seines Cannabiskonsums entgegen der für das Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht über sein Schweigerecht belehrt worden, so führt dieser Verstoß nicht dazu, dass diese Aussage im behördlichen Entziehungsverfahren nicht zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung herangezogen werden darf.

VG Freiburg v. 27.08.2007:
Ein Fahrerlaubnisinhaber, der am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er Cannabinoide im Blut hat (hier: 1,2 ng/ml THC; 12,0 ng/ml THC-COOH) muss, wenn er sich darauf beruft, substantiiert darlegen, dass es sich um einen einmaligen bzw. erstmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat.




VG Mainz v. vom 23.06.2008:
Führt der Betroffene im öffentlichen Verkehr ein Kfz mit einer aktiven THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml und räumt er im Verfahren ein, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert, ist ihm die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zu entziehen.

VGH München v. 17.06.2010:
Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber den zumindest einmaligen Konsum der Betäubungsmittel Ecstasy, Koks und Speed anlässlich eines Festivals in seinem Widerspruchsschreiben ausdrücklich eingestanden hat und kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieses Eingeständnisses zu zweifeln, hat er seine Fahreignung verloren.

VG Neustadt v. 29.04.2013:
Eine Fahrerlaubnisinhaberin muss sich an der nach Belehrung als Beschuldigte von ihr selbst unterzeichneten Erklärung festhalten lassen, dass sie mehrfach Amphetamin zum Eigenkonsum erworben hat. Allein das Bestehen einer Schwangerschaft begründet noch keine Zweifel an der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Konsum harter Drogen im Sinn der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 FeV.

VGH München v. 06.05.2013:
Als zweiten Konsumakt muss sich ein Betroffener einen von ihm selbst in der polizeilichen Betroffenenanhörung eingeräumten Cannabiskonsum an einem anderen Tag als dem der letzten Feststellung entgegen halten lassen, wenn diese Erklärung zunächst mündlich gegenüber den Polizeibeamten abgegeben und schließlich in der polizeilichen Vernehmung eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben worden ist.

VG Gelsenkirchen v. 13.08.2014:
Ein Drogenkonsum, der durch eine Blutprobe nicht belegt werden konnte, kann sich gleichwohl aus vom Fahrzeugführer in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige sowie im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut festgehaltenen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten am Tag des Vorfalls ergeben.

VG Gelsenkirchen v. 19.01.2015:
Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle ein THC-Wert von 1,6 µg/l festgestellt. steht nicht nur fehlendes Trennvermögen fest, sondern es ist auch von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Betroffene angibt, der festgestellte Wert müsse von einem Konsum am Vortag herrühren, weil es sich dann angesichts der auf maximal 6 Stunden begrenzten Nachweisdauer im Blutserum um einen weiteren Konsum handeln muss.



VG Würzburg v. 03.01.2017:
Ohne dass es für die Feststellung des Amphetaminkonsums des Antragstellers einer weiteren gutachterlichen Feststellung bedarf, kann die Feststellung auch im Rahmen der richterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO gewonnen werden. Dabei sind das Verhalten aller Beteiligten und alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die vom Antragsteller früher getätigten Aussagen. Die Angaben, die der Antragsteller bei der Polizei gemacht hat, konnten im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren gegen ihn verwendet werden.

VGH München v. 23.03.2021:
Selbst wenn hinsichtlich von Konsumangaben des Betroffenen gegenüber Polizeibeamten ein Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften vorläge, führte dies im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu keinem Verwertungsverbot. Da ein Beweisverwertungsverbot im Fahrerlaubnisrecht nicht ausdrücklich normiert ist, ist über die Verwertbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

VGH München v. 19.04.2021:
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Es genügt, wenn der Betroffene die Einnahme von sog. harten Drogen einräumt.

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