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"Im vorliegenden Fall ist von einem nachgewiesenen Amphetaminkonsum der Antragstellerin auch ohne ärztliches oder toxikologisches Gutachten auszugehen. Sie hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21. Januar 2013 nach Belehrung als Beschuldigte erklärt, dass sie im Zeitraum von September 2012 bis November 2012 in zwei bis drei Fällen Amphetamin erworben hat, und dass dieses Amphetamin jeweils für ihren Eigenkonsum bestimmt war. An dieser Erklärung, die sie im Anschluss an die Vernehmung eigenhändig unterzeichnet hat, muss sie sich festhalten lassen (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Beschluss vom 1. März 2010 – 3 L 157/10.NW –).
Im vorliegenden Eilverfahren sind keine Umstände erkennbar geworden, die an der Richtigkeit ihrer Erklärung und an dem nach dem Erwerb der Droge tatsächlich erfolgten Eigenkonsum auch nur Zweifel begründen könnten. Vielmehr sprechen gerade der zweite Kauf und der weitere Kaufversuch dafür, dass sie das zuvor zum Eigenkonsum erworbene Amphetamin verbraucht hatte. Abgesehen von dem Konsum im Herbst 2012 wurde sie bereits im Jahr 2006 nach vorangegangenem Amphetaminkonsum strafrechtlich verwarnt. Ihr Vortrag, sie habe zu keiner Zeit einen Konsum von Amphetamin bestätigt, trifft damit nach Aktenlage offensichtlich nicht zu. Die von ihr angeführten gerichtlichen Entscheidungen des VG Saarlouis und des Bundesverfassungsgerichts betreffen die Einholung ärztlicher Gutachten bei einem bloßen Besitz bzw. Verdacht des Betäubungsmittelkonsums, im Gegensatz zum hier eingeräumten Konsum."
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