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Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gerechtfertigt, wenn die Behörde den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht ermitteln konnte, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Dem Fahrzeughalter obliegt es, an der Aufklärung mitzuwirken, indem er den Fahrer benennt oder den Täterkreis eingrenzt. Eine Fahrtenbuchauflage ist auch dann zulässig, wenn Verzögerungen bei der Anhörung des Halters nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlung waren, insbesondere wenn der Halter ohnehin nicht zur Mitwirkung bereit war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |