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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwingend, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann. Ein gelegentlicher Konsum ist gegeben, wenn mindestens zwei Konsumakte stattgefunden haben. Ein hoher THC-Wert in einer Blutprobe, die deutlich nach einem eingeräumten Konsumzeitraum entnommen wurde, kann auf einen weiteren, nicht eingeräumten Konsumakt schließen lassen und somit einen gelegentlichen Konsum belegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |