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Die Fahrerlaubnisbehörde muss gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, wobei dies auch für Fahrten mit dem Fahrrad gilt. Wird das geforderte Gutachten nicht vorgelegt, darf auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Ein Strafbefehl ohne Feststellungen zur Geeignetheit steht dem nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |