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Landgericht Bielefeld v. 06.08.2013: Keine konkludente Bedingung eines Kaufvertrags durch Finanzierungswunsch




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 06.08.2013 - 17 O 13/13) hat entschieden:

   Eine ausdrückliche Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung ist für einen Kaufvertrag erforderlich. Der Umstand, dass der Klägerin bekannt war, dass die Beklagte den Kauf zum Teil finanzieren wollte, reicht nicht aus, um eine konkludente Vertragsbedingung anzunehmen. Allein die von einer Partei geäußerte Absicht einer Finanzierung, der die andere Seite nicht widerspricht, führt nicht dazu, dass der Vertrag nach der Vorstellung beider Parteien nur auf dieser Grundlage zustande kommen soll.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz des entgangenen Gewinns
und
Finanzierter Autokauf - Verbraucherkredite


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.504,72 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 und nebst 4,50 € Auslagen für eine Handelsregisteranfrage zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 29 %, die Klägerin 71 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ist gegeben, da die Parteien im Kaufvertrag ausdrücklich den Gerichtsstand Bielefeld vereinbart haben. Dieser ist in der verbindlichen Faxbestellung vom 20.03.2012 enthalten und zwar in der Nähe der Unterschrift, so dass er nicht zu überlesen war. Die Bestellung stellt zusammen mit der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 23.03.2013, die auf die Bestellung Bezug nimmt, den Kaufvertrag dar. Die Parteien haben somit eine eindeutige und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen; auf die strittige Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Vertrag einbezogen sind, kommt es für die Frage des Gerichtsstandes nicht an.

II.Die Klage ist auch dem Grunde nach begründet.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 433, 280 Abs. 3, 281 BGB zu.

An sich war für die Lieferung und dann mittelbar auch für die Zahlung der Beklagten der 03.04.2012 als Termin abgesprochen, wie sowohl die Faxbestätigung der Beklagten als auch die Rechnung der Klägerin vom 23.03.2012 ergibt. Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen war, setzte die Klägerin der Beklagten mit der Bereitstellungsanzeige vom 10.05.2012 gemäß § 281 BGB eine Nachfrist bis zum 18.05.2012. Diese Nachfrist war angemessen. Die Beklagte hatte selbst mit Email vom 11.04.2012 eine Frist zur Abwicklung bis zum 15.05.2012 erbeten, so dass die Nachfrist grundsätzlich einzuhalten war.

Die Fristsetzung war erfolglos; die Beklagte teilte mit Schreiben vom 29.05.2012 mit, mangels Finanzierung vorerst nicht leisten zu können.

Der Vertrag war nicht unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung auf den Namen der Frau S. d. Q. geschlossen. Die schriftliche Bestellung der Beklagten und die darauf beruhende Auftragsbestätigung der Klägerin enthalten keine derartige Bedingung oder einen Vorbehalt. Beide Schreiben zusammen ergeben einen Vertrag. Dieser hat, da er schriftlich niedergelegt ist, wenn auch in zwei getrennten Schreiben, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, zumal das Bestellschreiben den Satz enthält, dass Nebenabreden schriftlich niederzulegen seien. Diese Vollständigkeitsvermutung ist durch die Beweisaufnahme nicht erschüttert worden.

Eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung einer derartigen Bedingung oder eines derartigen Vorbehalts hat keiner der vernommenen Zeugen bekundet, auch nicht der Zeuge Q.. Dieser hat zwar ausgesagt, bei der Besichtigung des Fahrzeugs habe er zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrzeug von der Beklagten gekauft werden solle und dass mit dem Fahrzeug alles so laufen solle wie mit dem Altfahrzeug der Beklagten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Parteien - ungeachtet des Vertragstextes des schriftlichen Vertrages, der dazu nichts sagt - vereinbart haben, dass der Vertrag mit der erfolgreichen Finanzierung stehen und fallen sollte. Eine derartige Bedingung muss grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden. Der - unstreitige - Umstand, dass der Klägerin bekannt war, dass die Beklagte den Kauf zum Teil finanzieren wollte, reicht nicht, um eine konkludente Vertragsbedingung anzunehmen.

Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte ursprünglich wünschte, dass die Klägerin selbst die Finanzierung mache. Denn wie der Zeuge Q. bekundet hat, hat Herr H. dazu erklärt, er finanziere nichts selber. Für die Frage, ob eine Bedingung vereinbart wurde, spielt es keine Rolle, ob Herr H. schon vor dem Vertragsschluss mit der Beklagten einen Kontakt zwischen der Sparkassenmitarbeiterin B. und dem Zeugen Q. hergestellt hat und die Sparkasse zur Übermittlung eines entsprechenden Finanzierungsangebotes veranlasst hat. Die dahingehende Frage hat der Zeuge H. verneint. Selbst wenn das unrichtig sein sollte, folgt daraus nicht, dass die erfolgreiche Finanzierung Bedingung des Kaufvertrages sein sollte. Es zeigt lediglich, dass sich Herr H. bzw. die Klägerin für die Finanzierung engagierte. Zu einer Bedingung des Kaufs wird diese dadurch nicht. Der Fall liegt insoweit anders, als wenn ein Autohändler, insbesondere beim Verkauf von Neufahrzeugen, Darlehens- oder Leasingverträge, insbesondere solche des Herstellers des Fahrzeugs oder einer Bank des Herstellers, zur Bedienung durch den Käufer bereithält. In dergleichen Fällen mag es sich von selbst verstehen, dass der Kaufvertrag vom Zustandekommen des gleichzeitig eingereichten Finanzierungsvertrages abhängig sein soll, auch wenn das Wort Bedingung im Kaufvertrag nicht auftaucht (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2005, 625).Die Klägerin hatte hingegen durch die Erklärung, sie finanziere nicht selber, den in der Email vom 09.03.2012 geäußerten Finanzierungswunsch der Beklagten ausdrückliche Absprache zurückgewiesen. Die Finanzierung wurde dadurch zu einer Angelegenheit der Beklagten selbst. Bei dieser Sachlage wird die Finanzierung nicht ohne ausdrücklich zu einer Bedingung des Kaufvertrages. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin - wie die Beklagte behauptet - in anderen Fällen auch Finanzierungen anbietet. Jedenfalls im vorliegenden Fall hat sie eine Finanzierung abgelehnt.

Es spielt auch keine Rolle, ob die Idee, die Sparkasse C. einzuschalten, von der Klägerin kam. Wie der Zeuge Q. bekundet hat, hatte ihm die E. Leasing, die den Altwagen der Frau S. d. Q. finanziert hatte, mitgeteilt, sie mache solche Finanzierungen nicht mehr direkt, sondern nur noch über eine Sparkasse als Partner. Ob es dann der Zeuge Q. selbst war, der die Sparkasse C. als Partner entdeckte, oder ob der Zeuge H. ihm diese empfahl, ist gleichgültig, da aus letzterem für die Frage, welche Folge das Scheitern der Finanzierung hat, nichts abzuleiten ist. Insbesondere ist der Klägerin nicht, wie es die Beklagte formuliert, ein etwaiger Rückzieher der Sparkasse C. "zuzurechnen".

Etwas anderes ergeben auch nicht die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Denn zwar gingen beide Parteien beim Vertragsschluss davon aus, dass der zu erwerbende Pkw finanziert werden solle und dass eine Finanzierung möglich sei. Jedoch führt allein die von einer Partei geäußerte Absicht einer Finanzierung, der die andere Seite nicht widerspricht, nicht dazu, dass der Vertrag nach der Vorstellung beider Parteien nur auf dieser Grundlage zustande kommen soll (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl.,§ 313 Rn 9 m.w.N.). Es ist insoweit auch nicht erklärt worden und aus den Umständen nicht ersichtlich, dass die Beklagte etwa nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug bar zu bezahlen oder eine Finanzierung auf eigenen Namen zustande zu bringen. Es war ihre subjektive Entscheidung, eine Finanzierung anzustreben, bei der Frau S. d. Q. Darlehensnehmerin sein sollte, die Beklagte aber Erwerberin und Halterin des Fahrzeuges. Dass ein Kauf ohne diese Art der Finanzierung - der Klägerin erkennbar - für die Beklagte wirtschaftlich unmöglich gewesen wäre, ergibt der vorgetragene Sachverhalt nicht.

Nach alledem war der Kaufvertrag wirksam abgeschlossen; die Nichterfüllung der Zahlungspflicht führt zur Schadensersatzpflicht der Beklagten.

III.Der ersatzpflichtige Schaden der Klägerin beläuft sich jedoch nur auf 3.504,72 €.

1 Beim Verkauf des Fahrzeugs hat die Klägerin nur netto 30.000,00 € anstelle der mit der Beklagten vereinbarten 42.016,81 € erlöst, so dass ein Verlust von 12.016,81 € eingetreten ist. Dass die Klägerin nicht alles getan hätte, um das Fahrzeug möglichst schnell zu einem möglichst guten Preis weiterzuverkaufen, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. hat die Klägerin den Wagen regelmäßig im Internet unter "mobile.de" angeboten, wobei sie mit der Zeit mit dem geforderten Preis heruntergehen musste. Dieses Verhalten war angemessen. Inserate in anderen Medien, etwa in Zeitungen, waren weniger erfolgversprechend, gerade bei einem seltenen Fahrzeug mit einer Sonderausstattung, das nur einen begrenzten Käuferkreis anspricht. Die Inserierung nur unter "mobile.de" war daher ausreichend.

2 Allerdings hatte das Fahrzeug beim Verkauf an den Ersatzkäufer eine Fahrleistung von 142.500 km statt der mit der Beklagten vereinbarten 111.000 km. Diese höhere Fahrleistung hat eine stärkere Abnutzung des Fahrzeugs und damit auch einen - von der Klägerin verursachten und ihr zuzurechnenden - Wertverlust zur Folge, der gegen den Mindererlös aufzurechnen ist.Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen höheren Erlös erzielt hätte, wenn sie das Fahrzeug nicht bis zum Verkauf benutzt und in gut acht Monaten eine Fahrleistung von 31.500 km verursacht hätte. Der auf diese Benutzung zurückzuführende Mindererlös ist schadensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht der Klägerin im eigentlichen Sinne; denn es geht nicht darum, ob die Klägerin einen sich ohnehin entwickelnden Schaden durch geeignete Gegenmaßnahmen hätte verhindern können. Vielmehr hat sie den Schaden durch die gewollte Verschlechterung des Fahrzeugs vergrößert.Die durch den Gebrauch für die Klägerin entstandenen Vorteile und für den Verkaufswert des Fahrzeugs entstandenen Nachteile bemisst das Gericht auf 9.522,45 €.Das Gericht geht dabei - wie es auch für andere Fälle anerkannt ist - davon aus, dass das Fahrzeug, das kein Neuwagen war, sondern beim Verkauf an die Beklagte schon über vier Jahre alt war, einem linearen Wertverlust für den Rest seiner Lebensdauer ausgesetzt war (vgl. Reinking-Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., RN 3562 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Die Gesamtfahrleistung eines SUV des hier verkauften Typs schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf 250.000 km, die Restfahrleistung bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Beklagten mithin auf 139.000 km. Bei dem vereinbarten Kaufpreis von netto 42.016,81 € verlor das Fahrzeug somit mit jedem gefahrenen Kilometer 30,23 Cent. An sich ist zwar bei der Berechnung von Nutzungsvergütungen vom Bruttokaufpreis des Fahrzeugs auszugehen; da es hier zwischen den Parteien aber ausschließlich um eine Schadensabrechnung zwischen zwei Kaufleuten geht, bei der auch die Differenz von 12.016,81 € die Differenz zwischen zwei Nettopreisen ist, ist der Nettokaufpreis der richtige Ausgangswert. Da die Klägerin den Wagen noch 31.500 km genutzt hat, hat sie einen Wertverlust von 31.500 x 0,3023 € verursacht, also von 9.522,45 €. In dieser Höhe beruht der erzielte Mindererlös auf ihrem Verhalten, nicht auf dem Verhalten der Beklagten.

3 Der Klägerin ist zuzugestehen, dass auch berücksichtigt werden muss, dass sie für das Fahrzeug die Leasingraten weiter zahlen musste und den Leasingvertrag nicht zum 31.03.2012 gegen eine Ablösesumme von 40.052,35 € auflösen konnte. Denn dieser Umstand ist adäquat kausal dadurch hervorgerufen worden, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht zum vertraglich vorgesehenen Liefertermin am 03.04.2012 abgenommen hat, die Klägerin einen Ersatzkäufer finden musste und diesen erst am 06.12.2012 gefunden hat. Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass die Klägerin noch acht Leasingraten à 879,55 € netto zahlen musste, sich andererseits der Ablösebetrag von 40.052,35 € auf 34.026,31 € verminderte. Die Klägerin hatte also weitere 7.036,40 € an Leasingraten aufzubringen, andererseits einen um 6.026,04 € geringeren Ablösebetrag. Per Saldo hat sie sich dadurch um 1.010,36 € verschlechtert. Das ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.Ob die Klägerin durch die Weiterführung des Leasingvertrages steuerliche Vorteile hatte, ist für das Verhältnis zwischen den Parteien irrelevant. Sie hatte im übrigen bereits ein Ersatzfahrzeug beschafft, das an die Stelle des an die Beklagte verkauften Wagens treten sollte und mutmaßlich die gleichen steuerlichen Vorteile gebracht hätte.

4 Der Schaden der Klägerin berechnet sich somit wie folgt:

12.016,81 €+ 1.010,36 €- 9.522,45 € 3.504,72 €

IV.Die Beklagte ist somit zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen und antragsgemäß zu dessen Verzinsung in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 23.01.2013.Die Beklagte hat auch Ersatz für die Kosten des Handelsregisterauszuges in Höhe von 4,50 € zu leisten, da sie bei dessen Einholung bereits im Verzuge war.Abzuweisen ist die Klage im übrigen. Das gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 703,80 €. Die Anwaltskosten sind offenbar nach der Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens, also der Klageforderung, berechnet. Wie die oben Ausführungen zeigen, war der Schaden erheblich zu hoch berechnet und die geltend gemachte Forderung deshalb weit überhöht; bei dieser Sachlage entfällt ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

V.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2013/17_O_13_13_Urteil_20130806.html - DE:LGBI:2013:0806.17O13.13.00

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