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Eine ausdrückliche Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung ist für einen Kaufvertrag erforderlich. Der Umstand, dass der Klägerin bekannt war, dass die Beklagte den Kauf zum Teil finanzieren wollte, reicht nicht aus, um eine konkludente Vertragsbedingung anzunehmen. Allein die von einer Partei geäußerte Absicht einer Finanzierung, der die andere Seite nicht widerspricht, führt nicht dazu, dass der Vertrag nach der Vorstellung beider Parteien nur auf dieser Grundlage zustande kommen soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |