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Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt das zweifelsfreie Feststehen der Identität des Bewerbers voraus. Eine Duldungsbescheinigung, auch wenn sie mit einem Lichtbild versehen ist, reicht als Identitätsnachweis im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht aus, da sie kein Ausweisersatz ist und die Personalangaben auf eigenen Angaben beruhen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |