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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Regelmäßiger Cannabiskonsum führt zur Ungeeignetheit im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, wobei eine regelmäßige Einnahme jedenfalls dann vorliegt, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird. Anders als bei gelegentlichem Konsum müssen bei regelmäßiger Einnahme keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale wie fehlendes Trennungsvermögen erfüllt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |