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Raum für eine analoge Anwendung von § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten bei der Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger besteht nicht, da hier die speziellen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG maßgeblich sind. Die Tilgung von Eintragungen zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten ist in der Regel nur dann möglich, wenn die zugrunde liegende Entscheidung fehlerhaft ist. Der Zeitpunkt der Verkehrszuwiderhandlung innerhalb der Probezeit ändert nichts an der Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |