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Ein gelegentlicher Cannabiskonsument ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird (Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV). Ein solches Trennungsdefizit liegt bereits dann vor, wenn mit einem Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt worden ist, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. Die tatsächliche Fahruntüchtigkeit oder das Vorliegen von Ausfallerscheinungen sind dabei unerheblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |