|
Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs ist dem Halter und Fahrer zuzurechnen, wenn der Unfall kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 II, III StVG darstellt. Ein Verkehrsunfall ist nur unvermeidbar im Sinne des § 17 III StVG, wenn die Kollision auch von einem sogenannten geistesgegenwärtigen Idealfahrer nicht hätte vermieden werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |